Woche 28 vom 10. bis zum 16. Juli 2017

  • Wer mehrere rote Ampeln überfährt (und nicht nur 1 Sekunde nachdem umgesprungen ist, was auch kein Kavaliersdelikt ist), MUSS wissen, dass er dabei Menschen verletzen oder töten kann

    Alles unbestritten. So lange allerdings Gerichte das normalerweise anders sehen, liegt kein dringender Tatverdacht für Totschlag vor.

    Ist wie im Fußball (bis vor kurzem):
    Tor ist, wenn der Schiedrichter pfeift. Es reicht nicht, wenn der Ball im Netz ist.

  • In diesem Fall fällt es mir aber besonders schwer von Fahrlässigkeit auszugehen. Da stimme ich Peter Viehrig zu, dass da ein Vorsatz dahintersteht. Wer mehrere rote Ampeln überfährt (und nicht nur 1 Sekunde nachdem umgesprungen ist, was auch kein Kavaliersdelikt ist), MUSS wissen, dass er dabei Menschen verletzen oder töten kann. So jemand hat im Straßenverkehr mit einem tödlichen Gefährt nichts verloren.

    Liegen Beweise vor, dass mehrere Ampeln bei rot überfahren wurden?
    Als Richter wäre ich bei der Bewertung solcher, vermutlich auf Zeugen gestützten, Aussagen mehr als vorsichtig.
    Was ich im Laufe der letzten Jahre, in denen (Rad)verkehr so etwas wie ein Hobby wurde, gelernt habe ist, dass
    Zeugenaussagen extrem subjektiv sind.
    Je jünger oder älter die Opfer, desto mehr Mitgefühl herrscht. Und desto mehr wird dem Stärkeren Schuld zugewiesen.

    So kann in diesem Fall also die Aussage ein Resultat aus Emotionen bei den Zeugen sein, während bei einem ähnlichen Fall, in denen ein Mitte-30-jähriger Opfer wäre, ganz klar der Radfahrer Schuld gewesen wäre. Laut Zeugen.
    Und wenn ich dann als Richter noch sehe, dass der Mensch Arbeit und Familie hat, würde ich wohl auch eine Inhaftierung für nicht notwendig erachten.

  • Von meinem rechtskundigen Bruder habe ich einst eine Belehrung über die Voraussetzung für die Anordnung einer Untersuchungshaft erhalten. Neben dem dringenden Tatverdacht (den man im fraglichen Fall wahrscheinlich annehmen könnte) zählen dazu
    - Fluchtgefahr
    - Wiederholungsgefahr
    - Verdunkelungsgefahr.
    Eine dieser drei Voraussetzungen muss erfüllt sein, damit ein Richter Untersuchungshaft anordnen darf. Wenn also eine dringend der Tat verdächtige Person eine feste Adresse, einen Arbeitsplatz und eine Familie am Ort hat, entfällt häufig der erste der genannten Punkte. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht gegeben - der Verdächtige nietet ja nicht gewohnheitsmäßig Radfahrer um. Und eine Verdunkelungsgefahr (Manipulation von Zeugen, Vernichtung von Beweismaterial, Absprachen über Aussagen mit anderen Tatverdächtigen usw.) dürfte in diesem Fall ebensowenig vorliegen. Ungeachtet der Schwere der Vorwürfe und der Dringlichkeit des Verdachts scheint - soweit dies von außen beurteilt werden kann - der Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft mithin völlig korrekt zu sein.

  • Neben dem dringenden Tatverdacht (den man im fraglichen Fall wahrscheinlich annehmen könnte) zählen dazu
    - Fluchtgefahr
    - Wiederholungsgefahr
    - Verdunkelungsgefahr.
    Eine dieser drei Voraussetzungen muss erfüllt sein, damit ein Richter Untersuchungshaft anordnen darf.

    Falsch. Beziehungsweise nur halb richtig. Die Rechtsgrundlage hatte ich bereits verlinkt. Da steht ausdrücklich (im Absatz 3), daß unter anderem gegen wegen Mordes und Totschlages dringend Tatverdächtige auch ohne solche Haftgründe Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Aus dem Legalitätsprinzip sowie der Schwere der Straftat folgend muß das auch geschehen. Dem dringend Tatverdächtigen stehen Rechtsmittel zur Verfügung, um im Einzefall trotz der Schwere der Tat eine Aussetzung der U-Haft zu bewirken.

    Da ist also nix korrekt. Daß das vielen trotzdem korrekt scheint, leider insbesondere auch deutschen Richtern, genau das ist das Problem.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Das Rechtsstaatsprinzip verlangt vielmehr, solche Leute einzukassieren. Und zwar sofort. Alles andere ist nämlich ein Vollzugsdefizit des Rechtsstaats, also rechtsstaatswidrig.

    Wie @zud_ritt schreibt: Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass ggfs. Strafen ausgesprochen und durchgesetzt werden. Durch Gerichte, nicht durch die Exekutive. Eine Untersuchungshaft ist aber keine Strafe, sondern kann ein Mittel sein, die Strafdurchsetzung zu ermöglichen. Ein Vollzugsdefizit des Rechtsstaats bestünde, wenn der Rechtsstaat nicht zügig handelt.

    Ich gebe Dir Recht, dass es schwer zu ertragen ist, dass das zügige Handeln des Rechtsstaats häufig (gefühlt zu) lange dauert. Aber Gutding will Weile haben. Zu fordern, dass der (Rechts)staat *überstürzt* handelt, wäre töricht.

    Ein Mittel das bisher nicht angesprochen wurde ist die vorläufige Konfiszierung der Fahrerlaubnis (nicht, dass jemand der mit Vorsatz handelt sich darum scheren würde). Das wäre wenigstens eine schnelle und symbolhafte Reaktion ohne Grundrechtseingriff.

  • stego:
    Da gibt es aber ein paar Ausnahmen: Mord, Totschlag, Sprengstoffexplosionen, terroristische Vereinigungen (soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist), ...

    Und zum Thema Wiederholungsgefahr: Ich würde nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass der Unfallverursacher in 2-3 Monaten nicht erneut bei rot über eine Ampel fährt, wenn er spät dran ist.

  • (Hervorhebungen von mir)

    Das BverfG hat sich hierzu ebenfalls geäußert:

    Also: Man muss eine Abwägungsentscheidung treffen: Muss die Freiheit des Beschuldigten für eine wirkungsvolle Strafverfolgung eingeschränkt werden?


    Ich ergänze mal aus der gleichen Quelle:

    Dies bedeutet: Die Untersuchungshaft muß in Anordnung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden; der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen BVerfGE 19, 342 (347)BVerfGE 19, 342 (348)dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, daß der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird. Die Verfolgung anderer Zwecke durch die Untersuchungshaft ist jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen; namentlich darf sie nicht nach Art einer Strafe einen Rechtsgüterschutz vorwegnehmen, dem das materielle Strafrecht dienen soll.

    1. Richtig und
    2. Ja

    Ich weiß, das ist unpopulär oder vielmehr ungewohnt, wenn ich verlange, einen "Verkehrssünder" einzukassieren. Es geht aber eben um Totschlag oder gar Mord, was offenbar auch hier viele ausblenden, weil die Täter in einem Fahrzeug sitzen und sich eines solchen bedienen.

    Die Haft dient beispielsweise der Sicherstellung der Strafverfolgung, für Drogentests, unbeeinflußte Zeugen etc. Es handelt sich schließlich um Schwerstkriminalität, was offenbar zu vielen noch immer nicht klar ist.


    Ich sehe nicht, dass nur die Untersuchungshaft sicher stellen kann, dass die Tat "vollständig aufgeklärt" und der Täter "rasch bestraft" wird. Die angeführten Beispiele zur Sicherung der Strafverfolgung überzeugen mich auch nicht.

    Das hat auch überhaupt nichts damit zu tun, dass ich die Tat verharmlosen möchte. Im vorliegenden Fall halte ich die Schwere der Tat für völlig unerheblich, also beispielsweise ob der Tatverdächtige nun mit Vorsatz gehandelt hat oder nicht (solange keine Wiederholungsgefahr besteht, aber darüber diskutieren wir ja hier gar nicht).

    Die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Gesetz nun mal als "Darf" und nicht "Muss" formuliert. Das heißt ja nun genau, dass man eben nicht jeden, der eine schweren Straftat verdächtigt wird, in Untersuchungshaft stecken muss. Umgekehrt heißt das, dass aus der Nicht-Anordnung einer Untersuchungshaft nicht abgeleitet werden kann, dass die Straftat nicht schwer war.

  • @ Peter Viehrig: Der Verweis auf die Ausnahmen bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft (Gründung einer terroristischen Vereinigung, Mord, Totschlag usw.) ist korrekt, hier aber nicht einschlägig. Die Anklage - wenn es dazu kommt - dürfte im fraglichen Fall auf fahrlässige Körperverletzung lauten, kaum auf Mord oder Totschlag.
    @ Hugo 790: Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr müsste man dem Autofahrer - angesichts der schrecklichen Folgen des offensichtlich von ihm verursachten Unfalls - doch wohl eine ausgesprochen verrohte Persönlichkeit unterstellen. Das kann ich von hier aus nicht beurteilen.

  • @ Peter Viehrig: Der Verweis auf die Ausnahmen bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft (Gründung einer terroristischen Vereinigung, Mord, Totschlag usw.) ist korrekt, hier aber nicht einschlägig. Die Anklage - wenn es dazu kommt - dürfte im fraglichen Fall auf fahrlässige Körperverletzung lauten, kaum auf Mord oder Totschlag.

    Was vermutlich stimmen wird, aber wiederum nichts anderes als Rechtsbeugung wäre.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Und MOTOR-TALK so:

    Und alle so: SCHEI?RADFAHRER GNA KENNZEICHEN BLA IMMER ÜBER ROT.

    Vor allem geil, weil der Artikel der Überschrift widerspricht. Dort ist lediglich davon die Rede, dass der ADAC empfiehlt abzusteigen. Beim Wutautler bleibt natürlich nur ersteres hängen :(

    EDIT: MOTORTALK scheint die Überschrift inzwischen geändert zu haben - bei FB ist leider noch die alte Version zu sehen...

  • Noch ist er kein Totschläger. Noch nicht mal des Totschlags verdächtig, oder wurde bereits Anklage erhoben?

    Genau. Wahrscheinlich ist er auch nicht Beschuldigter. Wahrscheinlich erwartet ihn irgendeine Geldstrafe in 18 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung bei Erhalt der Fahrerlaubnis wegen Familie und Beruf, man kennt das ja. Rechtsbeugung ist hierzulande Standard, sobald für die Tat ein KFZ Verwendung gefunden hat. Rechtsbeugung bleibt es aber.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Was vermutlich stimmen wird, aber wiederum nichts anderes als Rechtsbeugung wäre.

    Du benutzt häufig den Begriff Rechtsbeugung. Mir ist das nicht so richtig klar:

    • Meinst du mit Rechtsbeugung eine Interpretation des Gesetzes, die deiner Interpretation widerspricht?
    • Oder meinst du damit, dass der Tatbestand des §339 StG deiner Meinung nach erfüllt ist? (Also die Richter etc. selbst eine Straftat begehen. Edit: Und das vorsätzlich)
    • Oder etwas anderes?
  • In diesem Fall meine ich damit, daß ein nachgewiesener (mindestens bedingter) Vorsatz rechtlich keine Würdigung findet, obwohl er es müßte und bei korrekter Rechtsauslegung zwingend wäre. Da dies bei Richtern, die den Sachverhalt rechtlich zu würdigen haben, wiederum nur unter vorsätzlicher Ignoranz gegenüber den (mittels Gesetzen gegebenen) Vorgaben des Gesetzgebers erfolgen kann, handelt es sich um Rechtsbeugung. Die ist (natürlich) nur schwer nachzuweisen, nachdem der BGH faktisch unüberwindliche Hürden an deren Nachweis geknüpft hat, was aber nicht weiter verwundert. Krähen und Augen und so.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Eigentlich müsste man das Abspalten, geht ja in Richtung Grundsatzdiskussion.
    Der Unfall war wohl vermeidbar. Und er ist wohl aus niederen Beweggründen passiert.

    Nun setzt bei mir folgende Denke ein:
    Ein Mensch tötet einen anderen. Aus Egoismus. Nicht aus Rache. Und nicht bewusst.
    Auf der einen Seite, würde eine Gefängnisstrafe ein Zeichen setzen.
    Gefängnis ist ja nicht nur zum Büßen da, sondern auch zur Resozialisierung.
    Aber müsste man nicht täglich tausende Fahrer Resozialisieren? Darunter auch Radfahrer?

    Ist es nicht grundsätzlich sinnvoller, präventiv zu handeln, anstatt dann Einzelnen die volle Härte zukommen zu lassen?
    Präventiv in Form von deutlich härteren Strafen. 3 Mal im Jahr falsch geparkt, zu schnell, etc. - Lappen für 3 Monate weg.
    Reicht nicht? Beim nächsten Verstoß innerhalb einer Bewährungszeit, ist neu Erwerb nötig.
    Der Fahrer hat, wenn der Unfall sich so zugetragen hat, wie man vermuten kann, die volle Härte verdient.
    Aber ist die volle härte Knast?
    Resozialisiert Knast?
    Was sind die Alternativen? OK, Lappen weg auf Lebenszeit versteht sich von selbst.
    Aber darüber hinaus? Muss man eine weitere Existenz zerstören, auch wenn es nur eine soziale und wirtschaftliche ist, zudem noch temporär?

    Auch wenn es oftmals nicht so rüber kommt: ich glaube tatsächlich an das Gute im Menschen. Und das Menschen sich ändern können.