Tödlicher Fahrrad-Unfall in Pritzwalk

  • Da steht, dass bei von einer Straße abgesetzten Radwegen, die Vorfahrt durch Vz zu regeln ist, wenn Zweifel über die geltende Vorfahrt für diesen Radweg aufkommen könnten. Da steht nicht, dass jedes vorfahrtregelnde Vz beweist, dass es sich nur um einen eigenständigen Radweg handeln kann.Du als Informatiker solltest den logischen Unterschied sehen können.

    Schon richtig — aber wenn die Vorfahrtsregelungen für die gesamte Straße gelten sollen, kann ein Sonderweg mit eigener Vorfahrtsregelung eigentlich nicht Teil dieser Straße sein.

    Allerdings ist diese Begründung nicht so hundertprozentig wasserdicht, da hast du natürlich recht.

    Auf einem gemeinsamen Weg würde ein Vz205 aber dann auch die Rechte der Fußgänger ändern.

    Welche denn? :huh:

  • Schon richtig — aber wenn die Vorfahrtsregelungen für die gesamte Straße gelten sollen, kann ein Sonderweg mit eigener Vorfahrtsregelung eigentlich nicht Teil dieser Straße sein.
    Allerdings ist diese Begründung nicht so hundertprozentig wasserdicht, da hast du natürlich recht.

    Welche denn? :huh:

    Normalerweise haben Radfahrer ja Vorrang vor Rechtsabbiegern, wegen der großen Distanz des Weges oder der selten dummen baulichen Gestaltung will man aber diese Regel mittels Vz205 außer Kraft setzen. Heißt für mich aber auch, dass Kraftfahrer offenbar den parallelen Weg nicht als vorrnagig erkennen konnten, sonst hätte man ja das Vz205 nicht "gebraucht". Das bedeutet für mich aber, dass Autofahrer auch Fußgänger nicht als vorrangig erkennen konnten und diese nun analog zu den auf dem gleichen Weg befindlichen Radfahrern auf einem "eigenen" Weg geführt werden. Das bedeutet dann aber auch, dass die eine Fahrbahn queren und auch gegenüber Einbiegern keine Vorrang genießen.

  • Schon richtig — aber wenn die Vorfahrtsregelungen für die gesamte Straße gelten sollen, kann ein Sonderweg mit eigener Vorfahrtsregelung eigentlich nicht Teil dieser Straße sein.
    Allerdings ist diese Begründung nicht so hundertprozentig wasserdicht, da hast du natürlich recht

    Ich sehe auch nicht, dass ein Vorfahrtszeichen ein hinreichendes Kriterium für "nicht Fahrbahn begleitend" ist, insbesondere dann nicht, wenn der Radweg "direkt" neben der Fahrbahn verläuft.

    Dass für bestimmte Spuren unterschiedliche Vorfahrtsregeln gelten ist durchaus nicht unüblich, z.B. wenn es eine Linksabbieger- eine Geradeaus- und eine Rechtsabbiegerspur gibt, oder auch bei Busspuren.
    Sei es ohne Verkehrszeichen, ampelgeregelt, oder [Zeichen 205] + [1000-10 oder 1000-20].

  • Dass für bestimmte Spuren unterschiedliche Vorfahrtsregeln gelten ist durchaus nicht unüblich, z.B. wenn es eine Linksabbieger- eine Geradeaus- und eine Rechtsabbiegerspur gibt, oder auch bei Busspuren.
    Sei es ohne Verkehrszeichen, ampelgeregelt, oder + [1000-10 oder 1000-20].


    Könntest Du erklären, was Du damit meinst? Es geht hier nicht darum, dass man auf bestimmten Spuren den Gegenverkehr oder den gleichgerichteten Geradeausverkehr per StVO (ohne separate Beschilderung) durchlassen muss, sondern um die Beschilderung.

    Gibt es zum Beispiel irgendwo eine Stelle, an der eine Schilderbrücke über der Fahrbahn hängt und die mittlere Spur mit [Zeichen 301] , die linke mit [Zeichen 206] und die rechte mit [Zeichen 205] kennzeichnet? So dass der Querverkehr angezeigt bekommt: »Wenn von rechts ein Links- oder Rechtsabbieger kommt, dann darfst Du durchfahren. Kommt von rechts hingegen einer, der Deine Straße überqueren will, dann musst Du anhalten.«?

  • Gibt es zum Beispiel irgendwo eine Stelle, an der eine Schilderbrücke über der Fahrbahn hängt und die mittlere Spur mit [Zeichen 301] , die linke mit [Zeichen 206] und die rechte mit [Zeichen 205] kennzeichnet? So dass der Querverkehr angezeigt bekommt: »Wenn von rechts ein Links- oder Rechtsabbieger kommt, dann darfst Du durchfahren. Kommt von rechts hingegen einer, der Deine Straße überqueren will, dann musst Du anhalten.«?

    Ich kenne eigentlich nur das hier und das passt auch nur halb zu der Sache:

  • Ich halte an dem Stoppschild nicht mit dem Rad. Ist in meinen Augen widersprüchlich und damit nichtig. Aber Knöllchen gibts nicht, auch wenn wegen des Stadions manchmal viel Polizei rumsteht.

    Wird Ende des Jahres aber eh durch einen Kreisverkehr ersetzt, auf den ich jetzt schon gespannt bin. Immerhin ist die untergeordnete Straße mittlerweile Fahrradstraße.

    Wer der Vorfahrtsstraße da auf dem (entbläuten :saint: ) linken Radweg folgt, hat übrigens auch kleine [Zeichen 205]

  • Darf aufgestellt werden, wenn der Radweg eindeutig fahrbahnbegleitend ist und an der Fahrbahn steht?


    Ja, warum denn nicht. Nur ist dann die Konsequenz, dass das Zeichen sowohl für den Verkehr auf dem Radweg als auch auf der Fahrbahn gilt. Ich habe meine Sichtweise mal auf einer Grafik zusammengefasst; die Situation aus Deiner Frage entspricht Fall (3).

    Das Problem an der Sache ist, dass die aufeinandertreffenden Verkehrsteilnehmer die "gute Absicht" (hüstel) der Behörde mit großer
    Wahrscheinlichkeit missverstehen können. Bei etwaigen Unfällen mit so einer dämlichen Kennzeichnung ist damit nicht etwa der verantwortliche Beamte der Straßenverkehrsbehörde aus dem Schneider (nach dem Motto:"Sagt nicht, ich hätte euch nicht gewarnt!"). Vielmehr müsste man im Haftungsprozess ganz klar das Verhalten der Behörde wegen der fahrlässigen Herbeiführung von schweren Missverständnissen als Mitschuld bewerten.

  • Ich habe meine Sichtweise mal auf einer Grafik zusammengefasst

    Schön gemacht. Nun steht das Vz 306 (Vorfahrtstraße) aber sehr weit vor der Kreuzung und das verkleinerte Vz 205 (Vorfahrt achten) sehr dicht am Fahrbahnrand. So kann man sich das alles schön zurecht interpretieren.
    Was aber, wenn Vz 301 oder 306 ebenfalls dicht am Kreuzungsbereich stehen und zwar unmittelbar neben der Fahrbahn und das Vz 205 deutlich weiter rechts mit klarem Bezug zum Radweg? Dann kannst Du wenigstens nicht einfach behaupten, das Vz 205 hebe die Vorfahrtregelung der Fahrbahn auf. Und nu?

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Was aber, wenn Vz 301 oder 306 ebenfalls dicht am Kreuzungsbereich stehen und zwar unmittelbar neben der Fahrbahn und das Vz 205 deutlich weiter rechts mit klarem Bezug zum Radweg?

    Das ist dann eine "perplexe Beschilderung". In solchen Fällen sind *beide* Zeichen nichtig und unbeachtlich. Es greift für alle, die das Konfliktpotential der widersprüchlichen Anordnung durchschauen, der Rückfall auf die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere § 1. Da man aber nicht erwarten kann, dass allen Verkehrsteilnehmern (insbesondere den nichtmotorisierten ohne Fahrerlaubnis-Schulung) diese Konsequenz der verbockten Beschilderung bewusst wird, geht die Haftung bei etwaigen Unfällen m.E. nicht zu Lasten dessen, der beim Versuch, sich nach der vermeintlichen Anordnung zu richten, einen Unfall baut, sondern zu Lasten der verantwortlichen Straßenverkehrsbehörde.

  • Das OLG Hamm meinte 2012 sinngemäß (Az. 9 U 200/11), dass das kleine Zeichen 205 natürlich viel stärker wirke als das große Zeichen 205: Der Fahrbahnverkehr hätte also keine Vorfahrt, der Radfahrer mit dem Zeichen 205 hätte aber noch weniger Vorfahrt und müsse den Fahrbahnverkehr durchlassen. Das OLG Hamm hat allerdings auch bei jedem Überfahren einer quer verlaufenden Fahrbahn an einer Kreuzung § 10 StVO erkannt, insofern ist es wirklich schade, dass sich der Bundesgerichtshof nicht damit befassen wollte.

  • Das OLG Hamm meinte 2012 sinngemäß (Az. 9 U 200/11), dass das kleine Zeichen 205 natürlich viel stärker wirke als das große Zeichen 205: Der Fahrbahnverkehr hätte also keine Vorfahrt, der Radfahrer mit dem Zeichen 205 hätte aber noch weniger Vorfahrt und müsse den Fahrbahnverkehr durchlassen. Das OLG Hamm hat allerdings auch bei jedem Überfahren einer quer verlaufenden Fahrbahn an einer Kreuzung § 10 StVO erkannt, insofern ist es wirklich schade, dass sich der Bundesgerichtshof nicht damit befassen wollte.

    Ich habe den Artikel noch mal aus dem Archiv gezogen: