80 km/h zHg auf Landstraßen

  • Hi,
    ich bin mal so forsch und mache mal einen neuen Thread auf. :P

    Hier bei uns gibt es ein paar Landes- und Kreisstraßen auf denen man schön und auch problemlos radfahren kann. Trotzdem gilt meist aufgrund fehlender Begrenzungen Tempo 100, was doch schon recht ordentlich ist.
    Leider sind Geschwindigkeitsbeschränkungen an Gefahrenstellen, sodass gerade diese kleineren Landstraßen nicht in das Glück von Pfosten, die auf ihren Ronden aufgedruckte zweistelligen Ziffern zur Schau tragen, kommen.
    Ich denke hier an eine Beschilderung aller Landes- und Kreisstraßen mit maximal 80 km/h, mit 70 km/h bei hohem Fuß- und Radaufkommen. Denn kleine Landstraßen werden auch stark durch landwirtschaftlichen Verkehr, Roller, Reiter, Fußgänger und Radler, denen andere Wege eher selten zur Verfügung stehen, geprägt und würden es vielleicht noch mehr, wenn Landstraßen etwas gezähmt werden.
    Vorbild wären z.B. die Tempo 60-Zonen in den Niederlanden.

    Diese Begrenzung würde das Radfahren vielleicht nicht unbedingt sicherer machen, aber auch für den Kraftverkehr könnte man die Gefahren der Landstraßen (Überholen, Abkommen von der Fahrbahn, Kreuzungen) reduzieren, wie auch schon vom Verkehrssicherheitsrat gefordert. Ich sehe da mehr Potenzial als im Dauerbrenner 130 auf BaB und mit vergleichsweise sehr geringeren Auswirkungen auf die Fahrzeit des MIV.
    Auch innerorts sind für mich Unfälle nicht das einzige Kriterium für Vz274, sondern auch die Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer und der Anwohner, sodass man (außer Bundesstraßen) zHg 30km/h weiter ausbauen könnte, wenn die Kopplung von der Gefahrenstelle gekippt oder 30-Zonen auch auf Kreis- und Landesstraßen zugelassen werden.
    Was haltet Ihr davon und seht Ihr Erfolgsaussichten? Bei unserem Verkehrsminister Hmm.


    Aus der VwV-Stvo:

    Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
    1
    I.
    Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

    II.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nummer I erforderlich sein,

    2
    1.
    wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu § 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
    3
    2.
    wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
    4
    3.
    wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

    5
    III.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.

    6
    IV.
    Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend.

    7
    V.
    Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

  • Ich denke hier an eine Beschilderung aller Landes- und Kreisstraßen mit maximal 80 km/h, mit 70 km/h bei hohem Fuß- und Radaufkommen. Denn kleine Landstraßen werden auch stark durch landwirtschaftlichen Verkehr, Roller, Reiter, Fußgänger und Radler, denen andere Wege eher selten zur Verfügung stehen, geprägt und würden es vielleicht noch mehr, wenn Landstraßen etwas gezähmt werden.
    Vorbild wären z.B. die Tempo 60-Zonen in den Niederlanden.

    He, was soll das?! Nur weil die NL als Vorbild für Radwege! aufgeführt werden heißt das nicht das man jetzt von denen allen Schmarrn übernehmen muss!

    Spaß beiseite: Weithin totgeschwiegen bzw. belächelt wurde eine Empfehlung des deutschen Verkehrsgerichtstags 2015 auf Landstraßen flächendeckend Tempo 80 für alle einzuführen. Begründung war eine erhöhte Sicherheit durch gleiche Geschwindigkeit für alle (jetzt 60/100) und dadurch weniger Überholvorgänge.

    Für mich nur ein weiterer Beweis das es nur um die freie Raserei der freien Bürger geht:

    - Verkehrsbeschränkung für nicht-Autofahrer: muss sein, es geht schließlich um "die Sicherheit"!
    - Verkehrsbeschränkungen für Autofahrer: freie Fahrt für freie Bürger!

  • Ich fände das sehr gut. Eben gerade weil es durch die derzeitigen Richtlinien sicherer sein soll, Landstraßen in weiten Bögen zu bauen, gibt es sogut wie kaum noch Möglichkeiten LKW zu überholen. Da wäre 80 aus meiner Autofahrerperspektive sehr schön und völlig ausreichend. In diesem dicht besiedelten Land kommt eh nach spätestens 10 km wieder die nächste winzige Ortschaft. Da reden wir im absoluten Optimalfall von etwa eine Minute Zeitverlust. Wer schnell fahren will, soll die Autobahnen nehmen!

    Bei unseren nördlichen Nachbarn klappt dieses Tempolimit wunderbar. Auch wenn dorthin zunehmend der deutsche Fahrstil mit unseren Autos exportiert wird... Dort ist es aber selbstverständlich, dass z.B. auch Krankenfahrstühle außerorts die "Bundesstraßen" benutzen.

    Als Radfahrer ist mir tatsächlich egal, wie das Tempolimit ist. Auch bei den momentan üblichen ~115 km/h außerorts wurde ich noch nie gefährdet und fahre lieber auf der Fahrbahn, als in der Hamburger Innenstadt. Seltsamerweise wird man außerorts im PKW wesentlich mehr von Schnellfahrern bedrängt, als auf dem Rad.

  • Vor allem die dusselige Regelung mit 60 für LKW gehört abgeschafft.
    80 für alle vermeidet ne Menge Überholmanöver.


    Genau so wie der Unsinn, dass es bei kleinen Überschreitungen nur winzige Bußgelder gibt, aber keine Punkte. Deswegen fahren die einen so schnell wie maximal erlaubt, die nächsten 10 km/h mehr, die nächsten wieder genau 19 km/h mehr (ganz knapp unter Punkten). Nur alleine dadurch entstehen schon zig unnötige Überholmanöver.

    Besonders in der 30 Zone sind 19 km/h zu viel eine klare Gefährdung, aber es gäbe nie Punkte. In verkehrsberuhigten Bereichen kann je nach dem wie Schritttempo ausgelegt wird, locker 30 gefahren werden, ohne das es Punkte gibt.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Da Geschwindigkeitsbeschränkungen (außer [Zeichen 274.1] ) nur bei besondere Gefahrenlagen angeordnet werden dürfen, sind bestimmt viele 274er und damit auch 80km/h außerorts illegal. Auch hier

    3.
    wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.

    ist eine besondere Gefährdung Voraussetzung.

    Tempo 80 für alle

    Auch für Roller? 8o

    Besonders in der 30 Zone sind 19 km/h zu viel eine klare Gefährdung

    35 Euro sind auch was. Dazu noch Gebühren und bei Vorsatz das Doppelte.


    Ein schöner frischer Link:  :love:

  • Gerne auch für Roller. Die Beschränkung versteh ich noch weniger eigentlich.


    Zu den Kosten. Gebühren gibt es beim standardmäßigen Verwarnungsgeld nicht. Vorsatz wird so gut wie nie festgestellt wegen der Beweisbarkeitsproblematik. Mein Wunsch für das Verwarngeld wäre:

    Höhe = Geschwindigkeitsübertretung in km/h mal 10

    Macht es ganz einfach. (Ab der dritten Überschreitung innerhalb eines halben Jahres dann mal hundert. :evil: )

    Bei Bußgeldern dürften es dann gerne Tagessätze sein.