• Was will mir die Stadt Münster hier mitteilen?
    Edit: Ok, aufm Rückweg nochmal angeguckt und dann macht es u.U. sogar Sinn, da da von rechts Radfahrer kommen könnten. Wobei die auch keine Vorfahrt haben...mh so wirklich schlau werd ich nicht draus.

    Ich kann nicht finden, dass da irgendwas Sinn ergibt. Da hat man sich wieder irgendeinen Kram zurecht gebastelt und der gemeine Verkehrsteilnehmer soll mit einem beiläufigen Blick erkennen, was da gemeint sein könnte. Ist das so eine Situation wie ein paar Beiträge weiter oben in Flensburg? Radfahrer, die nach rechts abbiegen wollen, brauchen sich nicht an die Lichtzeichenanlage und deren geschützten Bereich halten, sondern dürfen einfach dran vorbei radeln? Dann gehören die Schilder aber nicht unter das Spiegelei, wenn man überhaupt so etwas beschildern möchte.

    Oder schaltet sich die Lichtzeichenanlage nachts an und die Radlinge auf dem rechten Radweg nehmen nicht mehr an der Vorfahrtsregelung der Straße teil, sondern haben irgendwo ein eigenes [Zeichen 205] stehen? Oder ist das eine Anregung für rechtsabbiegende Kraftfahrer, dass Radfahrer keine Vorfahrt haben? Hast du Lust, mal bei der Behörde nachzufragen, was man sich dabei gedacht hat?

  • Stimmt schon, viel Sinn machts tatsächlich nicht. Habe mal ne Mail an die Stadt Münster geschrieben, mal gucken ob die wissen was das soll, sind ja angeblich so fahrradfreundlich (Zweite Erkenntnis meines Besuches, Münster ist eher Benutzungspflichtfreundlich).

  • Das ist ja auch wieder so ein Highlight. Vorhin auf dem Heimweg in Pinneberg gesehen:

    Die Schilder „Radfahrer Fußgängerampel beachten“ sind ja hinreichend bekannt (und vermutlich nicht so wirksam, wie man zunächst glauben möchte). Aber das hier ergibt ja vorne und hinten keinen Sinn.

    Die lustigste Interpretation ist leider auch die unwahrscheinlichste, denn Kraftfahrer sollen hier ganz bestimmt nicht unabhängig von der Fahrbahnampel nur dann abbiegen, wenn die Fußgängerampel grünes Licht zeigt. Man mag ja zunächst glauben, dass abbiegende Kraftfahrer einfach auf die Ampel achten sollen, um keine querenden Fußgänger umzufahren. Das ist sehr ehrenhaft, aber andere Verkehrsteilnehmer fährt man nicht um. Man biegt auch nicht ohne Schulterblick ab, nur weil die Fußgängerampel bereits rotes Licht zeigt, dazu habe ich gerade noch einen Blog-Eintrag in der Vorbereitung. Insofern: Schon seltsam, dass man an dieser Kreuzung plötzlich zur Umsicht aufrufen muss — allerdings müsste die Aufschrift korrekterweise auch „Rechtsabbieger Fußgänger beachten“ lauten, denn die sind’s ja, auf die es hier ankommt.

    Meine Vermutung ist, dass dieses Schild ein Relikt früherer Zeiten ist, als der separate Signalgeber für Rechtsabbieger noch nicht installiert war. Denn mit dieser Pfeiloptik darf es per Definition keine Konflikte zwischen Rechtsabbiegern und Fußgängern geben, wenn man mal davon absieht, dass vielleicht doch noch jemand mal bei Rot über die Kreuzung stapft. Wenn beide gleichzeitig grünes Licht bekommen, ist da in der Steuerung der Lichtzeichenanlage was ganz grundsätzliches schiefgegangen.

  • Die Stadt Münster hat schnell geantwortet:


    Zitat

    Mit dem Zusatzzeichen sollen die rechtsabbiegenden Radfahrer die
    Information erhalten, dass Sie auf dem Radweg ohne Beachtung der
    Lichtsignalanlage rechts abbiegen dürfen.

    Ich stimme Ihnen dahingehend zu, dass die Kombination mit dem
    Verkehrszeichen 306 Straßenverkehrsordnung verwirrend sein kann.


    Außerdem soll die Kreuzung wohl demnächst umgebaut werden, so dass sich die freie Fahrt beim Abbiegen dann aus der Verkehrsführung ergibt.

  • Die Stadt Münster hat schnell geantwortet:

    Wenn man meint, so etwas unbedingt beschildern zu wollen, und ich möchte bezweifeln, dass sich so etwas vernünftig beschildern lässt, dann besteht immer noch die Möglichkeit, sich ein eigenes Zusatzzeichen auszudenken. Und wenn da notfalls sowas wie „Radfahrer: Rechtsabbiegen auch bei Rot erlaubt“ steht oder was auch immer, dann ist das in Anbetracht der Verkehrsregeln immer noch nicht besser, aber wenigstens sinnvoller als dieses [Zusatzzeichen 1022-10] unter dem Spiegelei.

  • Hier weiß man auch nicht genau, was nun Sache ist. Steht die Bake nun einfach versehentlich mal neben der Schranke? Oder soll die Durchfahrt wegen der Krötenwanderung gesperrt sein? Ist ja überhaupt eine lustige Idee, auf einer Fahrradstraße eine Schranke zu installieren, bei der links anderthalb Meter für die eigentlichen Nutzer der Fahrradstraße verbleiben. Aber dummerweise muss man den Kraftverkehr ja von der Benutzung der Straße abhalten, da ist es mit der Beschilderung schließlich nicht ganz getan.

    Na gut, ich befand, dass die Bake wohl versehentlich dort stand. Auf der anderen Seite mit der anderen Schranke stand keine Bake, also soll wohl keine Sperrung erfolgen.

  • Ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, vulgo Tempo-20-Zone, der derart gefährlich ist, dass Radfahrer auf einem nicht erkennbaren Kopfsteinpflaster-Radweg zwischen Sitzbänken und Pollern fahren müssen? Im Ernst?

  • § 45 Abs. 1c StVO:

    (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

    Klarer Fall.

  • Der wohl kürzeste Radweg Hamburgs. Oldesloer Straße, Ecke Frohmestraße. Vorher gibt es keinen Radweg und der Gehweg ist auch nicht (mehr?) freigegeben. Hinter der Kreuzung gibt es zwar einen Radweg, dieser ist aber nicht benutzungspflichtig.

  • Hinter der Kreuzung gibt es zwar einen Radweg, dieser ist aber nicht benutzungspflichtig.


    vorsicht! nicht, dass eure richter auch meinen, das schild würde über die kreuzung hinaus wirken:

    Zitat

    Frau Dr. S. geht aber noch weiter, denn sie behauptet, daß generell die “Radwegebenutzungspflicht gilt, bis sie aufgehoben wird” und zwar auch über eine Kreuzung hinaus. Diese Aufhebung müsse mit dem Zusatzschild “Ende” geschehen.