• Ganz einfache Frage: was bekommt man?

    Gruss

    PS: Hintergrund der Frage, ist, dass ich angestachelt von dem Artikel

    vergleichen möchte! Das frz. Verkehrsministeriums zahlt ihnen über den Betrieb 25 ct/km aus bei Arbeitswegen mit dem Fahrrad, so dass manche angefangen haben, mittags wieder nach Hause zu fahren, um dort wie anno dazu mal wieder zu essen :D und das sei legal. im Artikel steht noch, dass 2,4 % der Personenbeförderungen in F per Fahrrad stattfinden, es sei ca. 0,8 Mrd km jährl. (wie sieht es bei uns aus?)


  • Wenn ich's richtig verstehe: 15ct/km
    Aber das wird nicht nach tatsächlich gefahrenen Kilometern gerechnet, sondern nach Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte.
    Wenn die Arbeit 6km (einfache Strecke) weit weg ist (mit dem Fahrrad gut zu schaffen), bekommt man pro Arbeitstag 1.8€ Steuererleichterung, also gut 400€ im Jahr. Multipliziert mit dem Steuersatz sind dann um die 150€ mehr auf dem Konto.
    In Deutschland bringt es keine steuerlichen Vorteile, zum Essen nach Hause zu fahren. Ist aber sicherlich gesünder und günstiger als Restaurant bzw. Kantine.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • §9 (1) EStG

    Zitat

    (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

    (....)


    4.Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des
    Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.


    Hervorhebung von mir.

    Zu beachten ist hierbei, daß Werbungskosten lediglich das zu versteuernde Einkommen mindern, effektiv, abhängig vom individuellen Steuersatz, also deutlich weniger "herumkommt".

    Quelle

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • @Gerhart

    Jein. Es sind derzeit (da sind Änderungen im Anmarsch) 30 Cent je Entfernungskilometer oder eben rechnerisch 15 je Kilometer, mir ist nicht ganz klar, ob Sie es so meinten Edit: Nochmal nachgelesen, es stimmt im ersten Teil. Die 150€ können aber auch deutlich weniger sein oder für Spitzenverdiener etwas mehr.
    Und die Kilometer der tatsächlich gefahrenen Strecke zählen sehrwohl, wenn "diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird."

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Noch ein Nachtrag: Hinter der "verkehrsgünstigeren Strecke" verbirgt sich übrigens eine Falle, die wirklich nur Juristen einfällt. Muß man für den Weg zur Arbeit mit einem Fahrrad eine längere Strecke fahren, um eine Autobahn zu vermeiden, auf die man ja mit dem Fahrrad nicht darf, so darf man trotzdem nur die Entfernungskilometer ansetzen, die über die Autobahn anfallen würden. Denn die Autobahn ist ja kürzer und verkehrsgünstiger.

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    Peter Viehrig

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  • Denn die Autobahn ist ja kürzer und verkehrsgünstiger

    Oha. In Hamburg ist das gar nicht mal so unwahrscheinlich. A7-Elbtunnel und A1-Norderelbbrücke bedeuten für den Radverkehr enorme Umwege.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Oha. In Hamburg ist das gar nicht mal so unwahrscheinlich. A7-Elbtunnel und A1-Norderelbbrücke bedeuten für den Radverkehr enorme Umwege.

    Haben wir in Mönchengladbach auch, da die Autobahn die Innen-Stadt umringt (ausser östlich, da fehlt eine Spange).

    Aber zwei anderen "Hindernisse" könnten, rein theoretisch, dann auch irgendwie dann mitzählen:
    - (nicht öffentlich befahrbaren) Strassen im Militärsperrgebiet am Süd-Park an der Aachener Strasse (Mönchengladbach war NATO-Hauptquartier für Europa. Jetzt sind die englischen Quartiere vollkommen aufgelöst, am Nord-Park, ist gar nicht im Norden sondern im Norden an der Aachener Strasse, und die Aachener Str. selber ist im Süd-Westen, hm..., ist jetzt schon länger der neue Borussia-Stadium, und JHQ im Westen in Hardt ist momentan leer / kaum benutzt... Aber der Süd-Park gehört den Amerikaner und ist immer noch Militär-Sperrgebiet). Im JHQ gibt es eine deutlich Abkürzung Richtung Westen (der Zugang zu dieser bis vorigen Jahr befahrbaren Straße mit deutscher Verkehrsbeschilderung, die anderen Straßen im JHQ, immerhin eine 7000 Seelen grosse Stadt, haben nämlich die echte englische Beschilderung mit Ausnahme der Radwege, die überall deutsche Schilder trugen)
    - Eisenbahntrassen, viele, da Mönchengladbach 2 Hauptbahnhöfe besitzt... Wenn man schon Kraftverkehr als Alternative zum Fahrrad berücksichtigt, warum nicht auch dann die Bahn?

  • Wenn man schon Kraftverkehr als Alternative zum Fahrrad berücksichtigt, warum nicht auch dann die Bahn?


    Ähem... Gleiche Quelle, einen Absatz weiter:

    Zitat

    § 9 Werbungskosten

    (...)

    (2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

    (...)

    Hervorhebung von mir

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