Verträglichkeit von Navigationsgeräten mit der StVO (Elektronikverbot)

  • Anfrage an des Bundesverkehrsministerium (19.10.2017)


    Antwort (14.11.2017)

    Zitat von "BMVI Aktenzeichen K 14 - HE 1622"


    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Elektronische Geräte dürfen auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) während der Fahrt in gewissem Rahmen
    bedient werden, wenn sie in einer Halterung arretiert sind. Das Verbot der Nutzung, wenn das Gerät gehalten wird, bezieht sich auf ein
    "In-der-Hand-halten" des Gerätes. Das bloße Berühren stellt kein solches Halten dar, auch wenn die Hand das Gerät in der Halterung umfasst.
    Gleichwohl sollte das Navigationsgerät nur bedient werden, wenn die Verkehrs- bzw. Fahrsituation es gefahrlos zulässt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Danke für die Anfrage.
    So wissen wir wenigstens, was das Ministerium mit dieser sprachlich schon wieder leicht verunglückten Überarbeitung der StVO bezweckte.

    Ob es auch die gewünschte Regelung bewirkt, werden letztlich wieder einmal Gerichte entscheiden.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Die Gerichte sollten sich an die Intention der Gesetze halten, und die ist hiermit dokumentiert.

    Sie sollten...

    Was sie dann tun, ist eine ganz andere Sache. Deutsche Gerichte bis hinauf zum BGH halten sich mitunter noch nicht einmal dann an die Intention des Gesetzgebers, wenn er sie sogar im Gesetz explizit dazuschreibt, siehe z.B. der von diesen völlig frei erfundene "Notwehr-Exzeß", der eben dieser im Gesetz festgeschriebenen Intention des Gesetzgebers eindeutig widerspricht. Aber was juckt das schon einen Schwarzkittel.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • der von diesen völlig frei erfundene "Notwehr-Exzeß", der eben dieser im Gesetz festgeschriebenen Intention des Gesetzgebers eindeutig widerspricht.

    Hast zu dem Thema mal einen Link? Nach dem was ich auf die Schnelle in §32 und §33 StGB lesen konnte, ist das vom Gesetzgeber definiert, wenn auch ohne diesen konkreten Begriff.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hast zu dem Thema mal einen Link? Nach dem was ich auf die Schnelle in §32 und §33 StGB lesen konnte, ist das vom Gesetzgeber definiert, wenn auch ohne diesen konkreten Begriff.

    Hast Du den §33 StGB gelesen? Der ist ganz kurz:

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Deutsche Richter machen daraus regelmäßig das exakte Gegenteil, sie bestrafen in genau diesen Fällen.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Einer der bekannteren Fälle - in Hamburg:

    Das ist ein in vielerlei Hinsicht spannender Fall. Wichtig ist auch, dass die Strafe mit 9 Monaten auf Bewährung für Totschlag zurecht (!) außergewöhnlich niedrig ist.

    Der Kernpunkt ist folgender Sachverhalt:
    Der Rentner sieht Einbrecher ohne Beute flüchten und erschießt einen davon, um ihnen eine Lektion zu erteilen.

    Dieser Sachverhalt ist für mich zweifelsfrei eine Straftat, denn "Lektion erteilen" ist keine Notwehr.

    Es gibt hier viele Möglichkeiten, über die Feststellung des Sachverhalts leidenschaftlich zu diskutieren:

    • War die Motivation zur Schussabgabe nicht doch Angst um das eigene Leben und nicht die "Lektion"?
    • War der Rentner wegen der Vorgeschichte einfach noch verwirrt?
    • Wusste er vielleicht doch, dass einer der Einbrecher 2.000€ in der Tasche hatte?
    • Wollte der die Einbrecher vielleicht nur erschrecken?

    Das lässt sich aber von außen alles nicht klären. Am Ende bleibt nur o.g. Sachverhalt übrig. Und wenn ich den als Fakt annehme, finde ich das Urteil - unter Beachtung der Vorgeschichte - in Ordnung.

    Wichtig noch der Disclaimer: Ich habe überhaupt kein Problem damit, dass einer der Einbrecher erschossen wurde. Ganz im Gegenteil. Eine Einbrecherin war ja sogar die Geliebte und der Rentner hat ihr sogar ein Auto geschenkt. Und als Dank dafür bricht sie mit drei Komplizen ein, fesselt und stranguliert den Rentner. Das ist abartig. So ärgere ich mich eher, dass der Rentner nicht in Notwehr alle vier erschossen hat.

  • Der Rentner sieht Einbrecher ohne Beute flüchten und erschießt einen davon, um ihnen eine Lektion zu erteilen.


    Dieser Sachverhalt ist aber so nicht festgestellt. Festgestellt ist vielmehr:

    Er schoss, um den Raubtätern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkommen sollten.

    Angesichts des Vorgeschehens ist das:

    1. Notwehr zur Abwehr möglicherweise weiterer folgender Angriffe

    2. Selbst wenn nicht, ist das im Rahmen des §33 StGB straffrei zu halten.

    Hier wird überlegtes Handeln unterstellt. Genau das war nicht der Fall. Der BGH tut so, als ob man in einer Notwehrsituation eine Maschine sei, die sorgsam das eigene Handeln abwäge. Um solchen Urteilen vorzubeugen, um also Opfer, die sich wehren, nicht auch noch ein weiteres mal zu bestrafen, hat der Gesetzgeber den §33 StGB geschaffen. Exakt für einen solchen Fall wie oben. Die Schwarzkittel verurteilen trotzdem. Sie stellen sich über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und über den Wortlaut des Gesetzes.

    Ich nenne das Rechtsbeugung, denn es ist welche.

    (Wenn BGH-Richter diese begehen, bleibt die natürlich straffrei, wie eigentlich immer.)

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Notwehr zur Abwehr möglicherweise weiterer folgender Angriffe

    Das Gericht stellt auch fest, dass dem Rentner bewusst war, dass ein weiterer Angriff nicht unmittelbar bevorsteht. Die von Dir zitierte Passage kann sich also nur auf die präventive Abwehr eines eventuellen weiteren Einbruchs einige Zeit (Stunden? Tage?) später beziehen.

    Selbst wenn nicht, ist das im Rahmen des §33 StGB straffrei zu halten.

    §33 ist hier natürlich besonders interessant. Ich finde nicht, dass die Gerichte es sich zu einfach gemacht haben. Es sind ausführliche Passagen enthalten, die sich damit beschäftigen, was dem Rentner im Moment der Schussabgabe tatsächlich durch den Kopf ging. Das Ergebnis fällt zu seinen Ungunsten aus: kein Verteidigungswille mehr, keine Angst mehr, keine Verwirrtheit, sondern Wut und Rache. Letztere sind von §33 StGB eben nicht gedeckt.
    Aus der Ferne kann ich nicht beurteilen, ob das ein unfairer Schluss ist. Ich möchte es genauso wenig ausschließen, wie ich den Richtern Fehler in der Beweiswürdigung oder der Verteidigung Unfähigkeit unterstellen möchte.

    Etwas bedenklich fand ich die Ausführungen, dass §33 den Täter nicht entlastet, wenn die Notwehrsituation objektiv schon vorbei ist, der Täter sich aber noch angegriffen fühlt (ETBI). Ein Urteil hierzu wäre interessant. Das vorliegende kann es nicht sein, da auch festgestellte die Situation im Kopf des Rentners ("Lektion erteilen") keine Notwehrsituation mehr war. Viel mehr befand sich der Rentner in einem Erlaubsnisirrtum.

  • Das Gericht stellt auch fest, dass dem Rentner bewusst war, dass ein weiterer Angriff nicht unmittelbar bevorsteht.

    Wir reden hier von einem Handlungsablauf, der sich binnen weniger Sekunden abspielt. Sich dem Ende einer lebensbedrohlichen Situation bewußt zu werden, setzt Reflexion voraus, die aber Zeit braucht. Wann soll die denn gewesen sein?

    Da theoretisieren Schwarzkittel seitenlang darüber, worüber ein Rentner(!) sich binnen Sekunden bitte bewußt sein soll, nur um dann andererseits zu schwurbeln:

    Vielmehr waren nach den Feststellungen ursächlich für die Schüsse allein die Angst um sein Leben wegen des vermeintlichen Schusses auf ihn sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkehren sollten.


    Der hatte also Angst um sein Leben. Zu Recht, die Täter hatten es ja gerade massiv bedroht. Das ist nun also "festgestellt".

    Sekunden später feuert er auf die fliehenden Straftäter. Und weil er das gezielt tut - denn im Gegensatz zu seiner Rolle als Opfer konnte er das jahrelang üben - , weil er also sogar trifft, unterstellt man ihm eine Philosphiestunde in Rekordzeit, die ihm dann hätte bewußt machen müssen, vielmehr bewußt gemacht hat (die Richter wissen das nämlich ganz genau, wie das so gewesen sein muß das innere Erleben des Mannes Augenblicke nach einem bewaffneten und gewalttätigen Raubüberfall)...

    Können die Richter das Raumschiff, in welchem sie sitzen, bitte nutzen, um unseren Planeten zu verlassen? Ich hätte gern neue Richter, und zwar welche, die sich an geltende Gesetze halten.

    Ich nehme zur Kenntnis, daß wir uns nicht einig werden. Belassen wir es dabei.

    ---

    Tante Edit:

    Ich habe mal einen Raubüberfall am eigenen Leibe erfahren (ist über 20 Jahre her, inzwischen also halbwegs verarbeitet). 24 Stunden später hatte ich mich dann soweit gefangen, um überhaupt Anzeige erstatten zu können. Das sind ahnungslose Salonphilosophen, die Opfer zu Täter erklären. Die machen mich wirklich sauer, solche Pfeifen.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ohne das Urteil vom LG Stade kommen wir hier wohl tatsächlich nicht weiter. Denn dieses Gericht hat die Feststellungen zum Sachverhalt getroffen. Der BGH prüft nur noch die daraus entstehenden Rechtsfolgen.
    Leider ist dieses Urteil nicht öffentlich im Volltext verfügbar.