Direktes Linksabbiegen

  • Ohne Verweise auf Gesetze oder Urteile sind Aussagen irgendwelcher Ortsgruppen vom ADFC nicht sonderlich glaubwürdig. Es ist hier sogar naheliegend, dass die Aussage noch auf der alten VwV-StVO basiert.

  • Der ADFC war sich zunächst selbst nicht sicher, auf meine Anfrage hin wurde an einem "Polizeistand" nachgefragt.

    Somit sollte man mit dem genannten Verhalten zumindest sicher vor Verwarnungen sein.


    Zur ursprünglichen Frage:
    Direktes Linksabbiegen ist immer erlaubt. (Quelle: StVO §9 Abs. 2)

  • Diese Aussage zur RWBP ist dann leider gar nichts wert. Sie schützt an genau dem Tag der Auskunft vor Verwarnungen durch genau diesen Polizisten, mehr leider nicht. Juristische Belastbarkeit gleich null.

  • Okay, und was ist jetzt juristisch belastbar richtig?

    Gilt die Benutzungspflicht also doch weiter und endet nur mit "Ende"-Zeichen?
    So verstand ich es vor der Auskunft, diese Auffassung wurde jedoch im Verkehrsportal ebenfalls bestritten.

    Was stimmt denn jetzt?


    In der Praxis kann man dem Problem natürlich leicht entgehen, indem man einfach alle vorhandenen Fahrradwege benutzt. Dennoch würde es mich interessieren.

  • Bei Z.237 steht "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."
    Wenn hier der Singular genutzt wird, bedeutet das nicht, dass das Schild nur für einen konkreten Radweg gilt? Wo aber hört ein Radweg auf? An der nächsten baulichen Unterbrechung (i.d.R. an jeder Einmündung/Kreuzung) oder gehören mehrere so getrennte Teilstücke zu demselben Radweg?

    Ich denke nicht, dass die Frage abschließend geklärt ist. Und wenn bei einer so wichtigen Regelung Unklarheiten bestehen, sollte der Gesetzgeber mal nachbessern.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Wo aber hört ein Radweg auf? An der nächsten baulichen Unterbrechung (i.d.R. an jeder Einmündung/Kreuzung) oder gehören mehrere so getrennte Teilstücke zu demselben Radweg?

    Ich denke nicht, dass die Frage abschließend geklärt ist. Und wenn bei einer so wichtigen Regelung Unklarheiten bestehen, sollte der Gesetzgeber mal nachbessern.

    Mal zwei Beispiele zum Thema B-Zwang oder nicht:

    1. Ein als gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240] gekennzeichneter Weg führt in einer Millionenmetropole durch einen Grünzug und stößt auf eine vierspurige Hauptverkehrsstraße mit Tempo [Zeichen 274-56] . Entlang dieser gibt es beidseitig Radwege. An der Kreuzung mit dem Grünzug gibt es entlang der Hauptverkehrsstraße keine [Zeichen 237] oder [Zeichen 241-30] . Der Radler, der aus dem Grünzug kommt, darf also annehmen, dass der Radweg ohne B-Zwang ist und darf auf der Fahrbahn radeln.

    2. Ein als gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240] gekennzeichneter Weg führt durch einen Grünzug und stößt auf eine zweispurige Hauptverkehrsstraße mit Umgehungsfunktion innerhalb der Gemeindegrenze einer norddeutschen Stadt. Entlang dieser Straße gilt Tempo 80. Auf einer Seite dieser Straße gibt es einen abgetrennten asphaltierten Weg. Dieser Weg hat weder zur einen, noch zur anderen Richtung irgendwelche Verkehrszeichen. Also ist dieses ein Gehweg. Radler müssen also auf der Fahrbahn radeln.

  • Es kann auch ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht sein:

    StVO §2 (4) :

    Zitat

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Die StVO kennt also nicht nur rechte Radwege als Radwegteil getrennter Geh- und Radwege ohne Nutzungspflicht (ohne Zeichen 241), sondern auch nicht-benutzungspflichtige reine Radwege (ohne Gehweg daneben) und nicht-benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege auf der rechten Straßenseite.
    Somit ist es eben nicht zweifelsfrei ein Gehweg, sondern kann als unbeschilderter Weg sein:
    1. Gehweg (klar, möglich bleibt das)
    2. Radweg (Fußgänger verboten!)
    3. gemeinsamer Geh- und Radweg

    Um zu entscheiden, was dort tatsächlich vorhanden ist, zählt der Gesamteindruck und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in der Praxis.
    Bei einer asphaltierten Fläche würde ich von einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Nutzungspflicht (nach StVO: "rechter Radweg ohne Zeichen 240") ausgehen.

  • Bei einer asphaltierten Fläche würde ich von einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Nutzungspflicht (nach StVO: "rechter Radweg ohne Zeichen 240") ausgehen.


    So etwas gibt es nach StVO nicht. Ist keine Trennung der Verkehrsarten vorhanden und soll eine Wahlfreiheit bestehen, dann gibt es in Deutschland nur die Möglichkeit der Schilderkombination [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] . Ist die Asphaltfläche einheitlich, dann kann es ich um einen Gehweg handeln. Falls Radler einen Gehweg benutzen dürfen sollten, felht dazu eine Ausnahmebeschilderung.

    Wenn du aber einen rechten Radweg meinst (ohne Radwegzwang), dann dürfen dort keine Fußgänger gehen. Die müssen dann am Fahrbahnrand gehen . . . Außerdem dürfte dieser rechte "Radweg" nur in eine Richtung beradelt werden . . . In Gegenrichtung müssten Radler auf der Fahrbahn fahren, da linke Radwege nur beradelt werden dürfen, wenn sie entsprechend zum "Linksradeln" freigegeben sind.

  • Womit wir mal wieder bei der Frage wären, woran man einen Radweg als Radweg erkennen kann. So wirklich definiert ist das ja nirgends.

    Meine Meinung dazu: Ein Radweg muss entweder ausgeschildert sein (dann benutzungspflichtig) oder als solcher baulich erkennbar sein, z. B. rote Steine neben grauen Platten oder Asphalt neben roten Steinen oder durch Markierung (Weißer Strich trennt zwei Streifen, einer hat Fahrradpiktogramme).
    Wenn es nur einen Weg gibt und keine Beschilderung, dann ist das immer ein Fußweg, denn den Fußgängern als schwächsten Verkehrsteilnehmern sollte immer ein eigener Weg zur Verfügung stehen.

    In der VwV-StVO steht zu §2 Abs.4 und Z.237,239,240,241 noch Interessantes:
    * "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.". Etwas, was für den Radverkehr vorgesehen ist, haben Fußgänger nicht zu nutzen.
    * "Der Klarstellung durch das Zeichen (239) bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.". Also ist, wenn etwas nicht wie ein Fußweg aussieht, das Schild aufzustellen. Wenn kein Schild steht, muss also erkennbar sein, um was es sich handelt.
    * "Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist". Man kann davon ausgehen, dass Radfahrer i.d.R. nichts auf Gehwegen zu suchen haben.
    * "Die Anordnung dieses Zeichens (240) kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt". Noch ein Hinweis darauf, dass ohne dieses Schild oder ZZ "Radfahrer frei" hier kein Radverkehr stattfinden darf.
    * "Die Anordnung dieses Zeichens (241) kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann". Eine homogene asphaltierte Fläche darf also nicht mit 241 beschildert werden. Man kann daraus wieder schließen, dass hier auch kein getrennter Fußweg + anderer Radweg existiert, wenn der Radweg als solcher nicht erkennbar ist.

    MLR, überzeugt?

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Um zu entscheiden, was dort tatsächlich vorhanden ist, zählt der Gesamteindruck und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in der Praxis.
    Bei einer asphaltierten Fläche würde ich von einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Nutzungspflicht (nach StVO: "rechter Radweg ohne Zeichen 240") ausgehen.

    Hast Du eine Quelle für die beiden Aussagen?
    Du behauptest zwei Dinge:
    1.) Ein unbeschildertes Stück Gehweg könnte tatsächlich ein gemeinsamer Geh- und Radweg sein
    2.) Wenn nur genügend Radfahrer auf dem unbeschilderten Gehweg fahren, wird er auch rechtlich zum gemeinsamen Geh- und Radweg.

    Hast Du Quellen dazu?


  • Wenn es nur einen Weg gibt und keine Beschilderung, dann ist das immer ein Fußweg


    Das ist falsch, denn dann gäbe es nur "rechte Radwege ohne Zeichen 241", also als Radwegteil eines getrennten Geh- und Radwegs.
    Nach StVO gibt es aber eben explizit auch rechte Radwege ohne Zeichen 237 sowie rechte Radwege ohne Zeichen 240.
    Diese Wege werden ausdrücklich im Absatz 4 des §2 benannt und erwähnt.

    Zitat

    In der VwV-StVO steht zu §2 Abs.4 und Z.237,239,240,241 noch Interessantes:
    * "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.".


    Dann stimmt die Verwaltungsvorschrift in diesem Punkt ja mit der StVO überein.

    Orientierungshilfen dafür, welche Art von Rad- oder Gehweg vorliegt, sind:
    - der Flächenbelag (Asphalt lässt z. B. auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg schließen, rotes Pflaster auf einen reinen Radweg)
    - sog. Piktogramme (Sinnbilder/Symbole von Fahrrädern und/oder Fußgängern)
    - die tatsächliche Nutzung des Weges von Verkehrsteilnehmern (m. E. das wichtigste Kriterium, denn nur wer sich vorhersehbar verhält und so fährt/geht wie alle anderen auch, kann mit Rücksicht rechnen)


    Zitat

    MLR, überzeugt?


    Von Ihrem Geschwafel, mit dem Sie sich sogar selbst widerlegt haben? Nein, natürlich nicht im Geringsten.

    Im Übrigen haben Verkehrsteilnehmer im Zweifelsfall die vorsichtigere Variante zu wählen (vgl. a. Urteile zu Geschwindigkeitsbeschränkungen), d. h. da Radwege der Sicherheit von Radfahrern dienen (die Bestätigung dafür kann Ihnen jede Straßenverkehrsbehörde geben), sollte man auch auf dem Radweg fahren, wenn etwas ansatzweise als solcher zu erkennen ist (dazu zählen selbstverständlich auch andere rechte Radwege ohne Zeichen 240, also gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht).

    Hast Du eine Quelle für die beiden Aussagen?


    Die Quelle habe ich genannt und zitiert: StVO §2 Abs. 4

    Dass man vorausschauend und vorhersehbar fahren muss, versteht sich ja eigentlich von selbst. Dass man so fahren muss wie alle anderen auch, ergibt sich aus dem Vertrauensprinzip und dem eigenen Selbstschutz. Denn andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht damit, dass jemand sich im Verkehr als einzige Ausnahme anders verhält als der Rest. Darüber hinaus ergibt es sich auch aus StVO §1 Abs. 1 und §23 Abs. 2.


    MLR

  • Zum Beispiel durch den Fahrbahnbelag oder dadurch, dass Fahrrad- aber keine Fußgängersymbole dort aufgebracht sind.
    Sind nur Fußgängersymbole aufgetragen, ist es ein Gehweg (in Münster z. B. bei Radwegen, die man als solche nicht mehr haben wollte, zu sehen).
    Sind sowohl Fahrrad- als auch Fußgängersymbol auf dem Weg, dann ist es ein gemeinsamer Geh- und Radweg.

    Sind gar keine Symbole auf dem Weg, dann beginnt das große Rätselraten, wenn er nicht eindeutig als Gehweg erkennbar ist (z. B. anhand von Zeichen 239 [Zeichen 239] ). Das führt dann zu verschiedenen Auffassungen der Verkehrsteilnehmer und uneindeutigem unterschiedlichen Verhalten.
    In solchen Fällen halte ich sowohl das Fahrbahn- als auch das Bordstein- oder Seitenstreifenradeln für legitim.


    Grüße, MLR

  • Es handelt sich nicht um meine Auffassung, sondern um die StVO.

    Z. 239 war ein Beispiel, die bauliche Ausführung (Bordsteinplatten) kann ein weiteres Indiz für einen Gehweg sein.
    Ich schrieb von unklaren Stellen, in den meisten Fällen ist die Zuordnung der Straßenteile klar und eindeutig.

  • Zurück zum Artikel aus Bochum. dort steht:
    »Bekommen dann die Autofahrer auf der Oskar-Hofmann-Straße grün, können die Fahrradfahrer auf ihrem Streifen auf der Oskar-Hofmann-Straße weiterfahren.«
    Ich meine mich zu erinnern, dass man beim indirekten Linksabbiegen nicht warten muss, bis die Autofahrer (sic!) der Querstraße grün bekommen (sehe ich die Ampel überhaupt? Gilt sie für mich? Oder gilt vielleicht eine Fußgängerampel, weil die Furten aneinandergrenzen?), sondern dass ich abbiegen kann, sobald von hinten keiner mehr kommt.
    (War mal Thema beim Maienweg/Ratsmühlendamm in Hamburg.)
    Im Übrigen ist das in Bochum eine wunderbare Kreuzung, um in der Kleingruppe indirekt links abzubiegen ...

  • EDIT: Natürlich kann das Linksabbiegen untersagt werden, aber nicht selektiv für eine Verkehrsart (Radfahrer).


    Kann es doch! Im Falle der Klage gegen die RWBP in der Hoheluftchaussee wurde gerichtlich beschlossen, vor der Einmündung in die Gärtnerstraße dem Radverkehr das direkte Linksabbiegen zu verbieten. Weil aber für den Geradeausverkehr die Benutzungspflicht aufgehoben wurde (werden soll), gibt es ein extra angefertigtes Schild. Eigentlich sollte es bereits aufgestellt sein... Wenn es da ist, stelle ich mal ein Foto rein.

    Es handelt sich aber um einen Sonderfall, weil man nach dem Abbiegen für ca. 50 Meter auf der linken Fahrspur bleiben muss. Es gibt dort nämlich einen sog. Fahrbahnteiler (Auf Google-Maps noch nicht zu sehen). Das Gericht folgte dem Behörden-Argument, dass das direkte Abbiegen für Radler zu gefährlich sei. Das ganze Konstrukt dient der Busbeschleunigung.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov