Das Große 1x1 der OWi-Anzeigen

  • Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Situationen, die brenzlig sind und bei denen man fassungslos, verängstigt, wütend oder hilflos dasteht.
    Und häufig kommt da der Wunsch auf, jemanden anzuzeigen.

    Ich möchte die möglichen Wege und Un-Wege etwas näher beleuchten und hoffe so, Betroffenen etwas Mut zu machen oder die größten Illusionen zu nehmen.
    Um Missverständnisse zu vermeiden: ich.bin.kein.Anwalt. :!:

    Das Folgende beruht daher auf eigenen Erfahrungen und Gesprächen mit Leuten, die damit beruflich zu tun haben.
    Wer Korrekturen anbringen möchte, möge dies bitte tun.

    Ich habe versucht, mich kurz zu fassen - aber vieles muss einfach betrachtet, erwähnt und erläutert werden.

    1) Unterscheidungen

    A) Ordnungswidrigkeit
    Ordnungswidrigkeiten sind so die kleinen Überschreitungen und Missachtungen der StVO.
    Falschparken, bei Rot fahren, Vorfahrt nehmen, hupen, dicht auffahren, Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand, und was einem sonst noch so im alltäglichen Leben auf 2 Rädern begegnet.

    B) Straftat
    Eine Handlung ist dann strafbar, wenn sie die im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
    (freie! Definition durch mich)
    Die Anzeige einer strafbaren Handlung kann mündlich oder schriftlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erfolgen.
    In aller Regel geht man zum nächsten/bekannten Polizeikommissariat und erklärt dem Beamten, dass man eine Anzeige stellen möchte wegen folgenden Sachverhaltes: ...
    Typische Stratbare Handlungen: Körperverletzung, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    zum Thread mit den Strafanzeigen geht's hier lang

    7 Mal editiert, zuletzt von DMHH (30. Januar 2014 um 15:27)

  • Ordnungswidrigkeitenanzeigen
    1) Das wichtige vorab:
    - die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsprinzip!
    Dies bedeutet, dass die zuständigen Stellen die Verfolgung der Anzeige in jedem Stadium einstellen können. Ohne Begründung. Und der Anzeigende hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Einstellung oder eine "Vollstreckung" der OWi-Anzeige mitgeteilt wird.
    Um es klar zu sagen: wenn bspw. durch politische Vorgaben kein Interesse daran besteht, OWis zu verfolgen, hat man als Anzeigender erstmal Pech gehabt und sich die Mühe, eine Anzeige zu schreiben, umsonst gemacht.

    - jeder kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen
    Es ist keine Bedingung, dass man betroffen sein muss.
    Das schöne Bild vom Frührentner, der aus dem Fenster schaut und die Falschparker aufschreibt kommt einem hier in den Sinn, oder?
    Im Interesse eines sozialverträglichen Zusammenlebens und gesellschaftlichen Miteinanders sollte man jedoch in meinen Augen davon absehen, jede Ordnungswidrigkeit, von der man nicht betroffen ist, sofort anzuzeigen

    - anonyme OWi-Anzeigen werden nicht verfolgt
    Wer eine OWi-Anzeige aufgibt, muss seinen Namen und eine ladungsfähige Adresse angeben.
    Das hat einen rechtlichen und verwaltungstechnischen Hintergrund. Mehr dazu weiter unten

    - Ansprechpartner ist auch hier in aller Regel das zuständige Polizeikommissariat (PK). Davon abweichend kann vielerorts auch die Bußgeldstelle der Gemeinde direkt kontaktiert werden. In Hamburg verweisen die Beamten der PKs unumwunden auf die Bußgeldstelle, die sich bequem per Email (anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de) kontaktieren lässt

    - Halterhaftung?
    In Deutschland wird auch im Straßenverkehr nur die Person für eine Übertretung, ein Vergehen zur Verantwortung gezogen, die diese Übertretung auch begangen hat.
    Deshalb gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, die vor Gericht ausgetragen werden, wenn es bei einem "Blitzerfoto" darum geht, wer denn nun gefahren ist.

    Blöde Sache: im sogenannten ruhenden Verkehr ist das nicht anders. Auch hier stellt sich die Frage: "wer ist denn nun gefahren"?

    Es gibt allerdings einen kleinen, aber feinen Unterschied zu Verfahren im nicht-ruhenden Verkehr: Einstellung des Verfahrens gegen Kostentragungsbescheid.

    heißt im Klartext: lässt sich der Fahrer nicht ermitteln oder macht der angeschriebene und um Auskunft gebetene Halter des falsch geparkten Fahrzeuges keine Angaben zum Fahrer, wird die Chose eingestellt. Denn der Aufwand, den Fahrer zu ermitteln, steht in keinem Verhältnis zum "Ergebnis".

    Es wird sich hier damit begnügt, dem Halter Kosten von 23,50 für den ganzen Papierkram pauschal aufzuerlegen.

    (§107 Abs.2 OWiG: 20EUR Pauschale zzgl. 3,50 Zustellungskosten)

    Quasi eine "Halterhaftung light"

    Dies bedeutet:
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Falschparkens reicht ein Foto des falsch abgestellten Kfz.
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Verstößen im Nicht-Ruhenden Verkehr sollte es auch ein Foto/Beschreibung des Fahrers/der Fahrerin geben.

    Dazu später mehr. Schonmal im Kopf behalten.

    - Höhe der Verwarngelder / Bußgelder
    Alle sanktionierbaren Ordnungswidrigkeiten sind - mehr oder weniger Übersichtlich - im sogenannten "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
    für Verkehrsordnungswidrigkeiten" (BT-KAT-OWi) aufgelistet. Hier findet sich die jeweils aktuelle Version.

    Viele Bußgelder sind mit einem "Basissatz" versehen, der bei einem einfachen Verstoß fällig wird. In bestimmten Fällen kommen teilweise erhebliche Sätze obendrauf, wenn bei einer OWi andere behindert, gar gefährdet wurden oder es sogar zu einem Unfall kam

    Beispiel:
    Tatbestandsnummer 141100 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237)." - kostet 20,-
    Tatbestandsnummer 141101 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere." - kostet 30,-
    Wer länger als 6h steht, darf nochmal mehr bezahlen. Da muss dann aber auch in mind. 2 Fotos dokumentiert werden, dass der da länger stand!

    Wer sich also durch einen Radwegparker behindert fühlt, weil er z.B. auf die Fahrbahn ausweichen oder absteigen muss, um auf dem Gehweg zu schieben oder auch nur bremsen muss, um keine Schramme in den Autolack zu ziehen, der sollte in seine OWi-Anzeige den Punkt "mit Behinderung" aufnehmen und eine kurze Begründung anführen.

    Die entsprechende Tatbestandsnummer (TBNR) kann natürlich in der OWi-Anzeige angegeben werden. In aller Regel sind die Mitarbeiter der Bußgeldstelle aber so firm, dass die gängigsten Sachen bekannt sind. Vielmehr kann es bei der Auswahl der TBNR aber auch zu Fehlern kommen oder man unterliegt einer Fehleinschätzung, da innerhalb des BT-KAT-OWi ja ganz viele verschiedene Situationen mit jeweils eigenen TBNR abgedeckt werden.
    Mal unbeschilderter Radweg, mal Radweg mit Z.237, mal Radfahrstreifen, mal Schutzstreifen...
    Wer staunen will, sucht im BT-KAT-OWi nach "sie überholten," und staunt dann, was alles sanktioniert werden kann.
    Wer sich auskennt, erleichtert den Mitarbeitern der Bußgeldstelle die Arbeit - wer einen Fehler macht, erschwert die Arbeit oder sorgt so möglicherweise unfreiwillig selbst für eine Einstellung der OWi-Anzeige, wenn falsche TBNRs angegeben werden.

    - Tateinheit / Tatmehrheit
    Insbesondere im nicht-ruhenden Verkehr kann es zu mehreren Verstößen gleichzeitig kommen, die man am liebsten alle Anzeigen möchte. Bei mir war ein Autofahrer so ungeduldig, dass er mich mit 30cm Seitenabstand rechts überholt hat. Über eine eine Bushaltebucht, die in seinen Augen ausreichte...
    Dennoch wird hier nur eine OWi geahndet; die mit dem höchsten Verwarngeld. Wer so einen Vorfall anzeigen will, sollte dennoch den gesamten Vorgang schildern, die bekannten Verstöße klar herausstellen. Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle werden beurteilen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

    2.1) Form einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr
    Macht man sich den Spaß und begibt sich zum nächsten Polizeikommissariat, um eine OWi-Anzeige aufzugeben, sollte man schon das ausgedruckte Foto, das die OWi belegt, mitbringen. Sonst wird das in aller Regel nichts. Die netten Beamten werden mit den Augen rollen, nehmen eine begründete OWi-Anzeige aber auf und füllen das entsprechende Formular nach den Schilderungen und Beweisen des Anzeigenden aus.

    Wer den direkten Weg zur Bußgeldstelle sucht, der kann ein Schreiben aufsetzen, in dem folgendes vorhanden sein muss:
    - Name, Adresse des Anzeigenden
    - Kurzer Betreff wie "Hiermit erstatte ich eine Anzeige gegen den Fahrer/Halter des nachfolgend genannten Fahrzeuges wegen..."
    - Tatvorwurf "... Parkens auf dem Radweg"
    - ggfs. Begründungen, wenn der Vorwurf der "Behinderung" im Raume steht
    - Ort der Ordnungswidrigkeit mit Hausnummer oder besserer Beschreibung, "... Parkstraße 2", "unmittelbar im Kreuzungsbereich Parkstraße/Schloßallee"
    - Angaben zum Kfz: Kennzeichen, Fabrikat (Marke), Farbe
    - Foto auf dem der Verstoß dokumentiert ist + Kennzeichen.
    Achtung: Ein Foto, auf dem nur die Heckklappe ohne Radweg oder Gehweg zu sehen ist, bringt nichts! Es sollte der zugeparkte Radweg, Fußgängerüberweg, Radfahrstreifen, Kreuzungsbereich etc. zu erkennen sein!

    Die Anzeige jetzt entweder ausdrucken und per Post zur Bußgeldstelle, oder ein PDF generieren und per eMail an die Bußgeldstelle.

    In Hamburg kann man sich das mit dem PDF übrigens sparen - einfach eine E-Mail schreiben und Foto(s) in den Anhang legen.

    Pro Anzeige bitte ein separates Dokument/E-Mail. Wenn also der Radfahrstreifen in der Dammtorstraße wieder mal komplett zugeparkt ist, keine Endlostabellen mit "Kennzeichen, Fabrikat, Farbe" ausfüllen und 1 Foto beilegen - macht euch die Mühe, zu jedem Fahrzeug nachher eine Anzeige zu schreiben. Es erleichtert die Arbeit für die Mitarbeiter der Bußgeldstelle.
    Für Hamburg gehen die Anzeigen per Email wie erwähnt an: anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de


    2.2) Besonderheit bei Anzeigen im Nicht-Ruhenden Verkehr
    Auf Grund der oben erwähnten "Halterhaftung light" für den ruhenden Verkehr, wird ist eine Anzeige im nicht-ruhenden Verkehr sinnvoll(!) nur möglich sein, wenn eine Minikamera oder ActionCam den im Raum stehenden Vorwurf dokumentiert hat.
    Es bleibt also bei den Angaben wie bei einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr. Der Tatvorwurf ist entsprechend anzupassen und es sollten mehrere Bilder des Vorfalls beigefügt werden.

    Typische gefährliche Situationen für Radfahrer: Man wird von einem Kfz eng überholt. Wenn die Kamera das dokumentiert hat, kann man gerne ca. 5 Serienbilder des Vorgangs der Anzeige beifügen. Idealerweise hat man ein Bild vom Fahrer oder kann ihn zumindest beschreiben. Wenn aber die Beschreibung des Fahrers lautet "männlich, zw. 20 und 25 Jahre alt, Brille, kurz geschorene Haare, Tattoo auf Oberarm" und als Halter des Pkw ist "Lieselotte Müller, geboren 05.07.1952" eingetragen, darf man nicht maulig sein, wenn die Anzeige nicht weiter verfolgt wird.

    5 Mal editiert, zuletzt von DMHH (2. Dezember 2018 um 21:37)

  • 3.) weiterer Ablauf danach
    Wer seine OWi-Anzeigen per eMail an die Bußgeldstelle schickt, bekommt eine automatische Antwort.
    Und das wird in den allermeisten Fällen das letzte sein, dass man zu einer Anzeige hört.

    In sehr seltenen Fällen wird sich nach einigen Wochen das Amtsgericht melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die angezeigte OWi fällt.
    Was ist hier passiert?

    • 1. der Halter des Fahrzeuges hat auf Grundlage der Anzeige einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten
    • 2.1 der Halter des Fahrzeuges hat diesem Bußgeldbescheid widersprochen. Auf Grund der dokumentierten Anzeige (Foto, Ort, Datum) wird die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgeben, sondern dem Halter mitteilen, dass der Verstoß dokumentiert wurde. Es liegt ein "Zeugenfoto" vor. Auf Antrag des Beschuldigten kann auf der Bußgeldstelle eine Akteneinsicht erfolgen. Nach Angaben des ADFC sollen die Daten des Anzeigenden dann einsehbar sein! Es besteht also eine Chance, dass auch hier Name und Adresse des Anzeigenden in Erfahrung gebracht werden können.
    • 2.2 der Halter des Fahrzeuges hat einen Rechtsanwalt beauftragt, dem Bußgeldbescheid zu widersprechen. Der Anwalt wird in aller Regel Akteneinsicht beantragen und so auch die Adresse des Anzeigenden erfahren! Das bitte nicht vergessen! Wer also Skrupel hat, den aggressiven Schreihals, der einem mit "ich bring dich um!!!!" droht, sollte für sich selbst ausmachen, ob er eine OWi-Anzeige schreibt. Oder ob er nicht gleich zum PK geht und Strafanzeige stellt. X(
    • 3. Wenn Halter und/oder Rechtsanwalt der Meinung sind, dass die Anzeige jeder Grundlage entbehrt oder der Halter sich fragt, warum er eigentlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, wenn er die nie in Anspruch nimmt, geht so eine OWi-Anzeige in aller Regel vor Gericht


    Und dieses Gericht lädt den Anzeigenden dann als Zeugen vor.

    Die Verhandlungen finden meist Vormittags oder am frühen Nachmittag statt. Es muss aber niemand Angst um seinen Jahresurlaub haben, der Arbeitgeber
    muss den als Zeugen geladenen Arbeitnehmer bis auf wenige Ausnahmen freistellen. Wichtig: Zeuge bekommt Kosten für Anreise, Verdienstausfall, Betreuungskosten etc. erstattet!

    Keine Angst, die Verhandlung dauert meist nicht sehr lang und begnügt sich mit Standardfragen, die im wesentlichen bei den Punkten "war es wirklich dieser Tag?" und "wirklich dort?" sowie "das war doch ein anderes Auto, sie haben sich nur verguckt." oder "Sie waren gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs und haben doch angegeben, dass mein Mandant durch angebliches Falschparken auf dem angeblichen Radweg Sie angeblich behindert hätte!"
    Kleine Nickligkeiten eben :rolleyes:

    Bitter ist nur, dass der Angeklagte lediglich knappe 50,- Gerichtskosten + Zeugengeld bezahlen muss.
    Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die ein oder andere Bußgeldstelle nach einem Widerspruch die Sache einstellt und es nicht auf ein Verfahren ankommen lässt. Ich persönlich finde es aber richtig, dass hier auch Verfahren angestrebt werden, sind doch Richter, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Bußgeldstelle etc. "ohnehin" im Staatsdienst und nicht darauf getrimmt "betriebswirtschaftlich" zu agieren.
    Andererseits ist für den Angeklagten das Zeugengeld die große Unbekannte. Wenn der Zeuge bei einem durchschnittlichen Jahresbrutto von 36.000,- nur einen Tag von der Arbeit freigestellt wird, darf der Klagewillige schnell mal ca. 130,- begleichen. Ohne Fahrtkosten... 8)

    FAQ-OWi

    F: Werden OWi-Anzeigen überhaupt verfolgt, wo sie doch jederzeit eingestellt werden können?
    A: Für Hamburg gesprochen - ja, sie werden verfolgt. Eindeutig. "Feedback" durch angezeigte Halter sowie Gerichtstermine lassen den Schluss zu, dass die Anzeigen verfolgt werden

    F: Bekommt der Angezeigte meine Adresse heraus?
    A: Sicher: nur über einen Anwalt und dessen Akteneinsicht.
    Vermutlich: über eine beantragte Akteneinsicht in der Bußgeldstelle auch ohne Anwalt.

    F: Bringt das überhaupt was?
    A: Bei den meisten Angezeigten fruchtet es. Es muss nur das Bewusstsein wachsen, dass es eben nicht ok ist, "nur mal kurz" den Radfahrstreifen zuzuparken. Ich mach auf der Ampelkreuzung ja auch nicht "kurz mal" einen Stopp und pump mein Vorderrad auf...

    F: das ist Denunziantentum!
    A: Das ist so wenig Denunziantentum, wie eine Strafanzeige gegen Unbekannt, wenn die Brieftasche geklaut wurde. Wenn die Ausfahrt einer Tiefgarage zugeparkt wird, ruft man selbstverständlich bei der Polizei an, die vorbeikommt und den Abschlepper organisiert. Da schreit auch keiner "Denunziant".
    Ferner "definiert" sich "Denunziant" dadurch, dass dieser sich einen (finanziellen) Vorteil zum Schaden anderer verschafft. Wer einen Falschparker dokumentiert und zur Anzeige bringt, schafft sich selbst keinen Vorteil.

    F: Wo sollen die denn sonst parken?
    A: Wenn ich auf der Fahrbahn unterwegs bin, weil kein Radweg vorhanden ist, frage ich auch manchmal den hupenden Autofahrer an der nächsten Kreuzung "Wo soll ich denn sonst fahren?" Unisono kommt nahezu immer die Antwort: "Mir doch egal!" Und so gesehen ist es mir dann auch egal, wo die Kfz parken. Die können gerne an ihre Bezirkspolitiker schreiben und die Einrichtung von 5 Parktaschen vor jedem Bäcker fordern oder die Umwidmung des Radfahrstreifens in einen Parkstreifen.

    F: Und Lieferverkehr?
    A: Es bleibt jedem selbst überlassen, ob eine OWi-Anzeige gestellt wird. Stutzig sollte man werden, wenn der Paketfrachter auf dem Radweg steht, während nebenan eine Fahrbahn mit 5m Breite je Richtungsstreifen vorhanden ist. Warum wird nicht dort geparkt?

    F: Darf ich überhaupt Autos und Passanten drum herum fotografieren?
    A: Ja. Sicher doch. Nach §22 Kunst- und Urheberrechtsgesetz dürfen "Bildnisse [dürfen] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Eine Übermittlung des Fotos, auf dem Passanten zu erkennen sind, ist keine Veröffentlichung. Wer will, kann auch gerne Gesichter verpixeln/Personen schwärzen. Autos dürfen in jedem Falle fotografiert werden, genießen sie doch keinen Persönlichkeitsschutz. Die Frage nach einer Veröffentlichung von Fotos mit Falschparkern, deren Kennzeichen zu erkennen ist, wurde in Gerichtsurteilen bislang dahingehend beantwortet, dass dies durchaus erlaubt ist. Doch auch hier gilt: eine Übermittlung des Fotos an die Bußgeldstelle ist keine Veröffentlichung.

    6 Mal editiert, zuletzt von DMHH (30. Januar 2014 um 14:14)

  • Moin Moin

    Klasse Aufstellung! Da fehlt nur noch die berühmte Handy-App!

    Liegt es mit Behinderung nicht bei 35 Euro ?. Ich bin mir da aber nicht zu 100% sicher

    Bei mehrfach "notwendigen" Anzeigen kann man auch mal Vorsatz mit anmerken. Die Mitarbeiter der Bussgeldstelle merken das eventuell nur selbst wenn jemand nahezu täglich angezeigt wird.

    Wenn die Bussgeldstelle darauf eingeht gibt das noch 5 Euro und einen Punkt in FB oben drauf.

    Ich habe 2013 nicht wenige OWI-Anzeigen geschrieben. Gerichtstermine hatte ich noch keine.

  • Hallo!

    Vielen Dank, @DMHH für diese sehr übersichtliche und sinnvolle Zusammenstellung!
    Ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass OWi-Anzeigen durchaus Erfolgsaussichten haben. Ich stelle meine Anzeigen z.B. wegen zugeparkter Radwege grundsätzlich schriftlich direkt bei der jeweils zuständigen Polizeiinspektion. Zumindest auf manchen Dienststellen gibt es da offenbar ziemlich versierte Beamte, die bei Aufnahme der Anzeige gerne mal zurückrufen und ein paar Details abfragen, die aus ihrer Erfahrung den Sachverhalt noch verschärfen könnten (z.B. "Hat der nicht vielleicht länger als drei Minuten da geparkt?"). Die Polizei verhält sich da also durchaus Radfahrer-freundlich. Und sei es nur, damit der eigene Arbeitsaufwand (Anzeige aufnehmen) sich auch lohnt (und nicht immer mit Einstellung endet).

    Gruß

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Schöne Übersicht! Danke! :)

    Ergänzen kann ich noch, dass es oft vorkommt, dass man als Zeuge im Gericht vorm Verhandlungssaal wartet und der Gerichtsdiener einen nach Hause schickt, weil die Beschuldigte ihren Einspruch (vermutlich nachdem der Richter/die Richterin sie "ins Gebet" genommen hat...) zurückgezogen hat.

    Dass in HH die Anzeigen tatsächlich bearbeitet werden, erkennt man auch daran, dass Fahrzeuge, die man mehrmals an derselben Stelle angezeigt hat, nach 4 bis 6 Wochen dort plötzlich nicht mehr auf dem Geh- oder Radweg parken... ^^

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Ergänzen kann ich noch, dass es oft vorkommt, dass man als Zeuge im Gericht vorm Verhandlungssaal wartet und der Gerichtsdiener einen nach Hause schickt, weil die Beschuldigte ihren Einspruch (vermutlich nachdem der Richter/die Richterin sie "ins Gebet" genommen hat...) zurückgezogen hat.

    Sind das die, die den Rechtsweg ohne anwaltliche Beratung bestreiten? Eigentlich sollte jeder halbwegs versierte Anwalt doch ungefähr die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs einschätzen können.

  • Ich schließe mich dem Dank an DMHH an!

    [...] Ich stelle meine Anzeigen z.B. wegen zugeparkter Radwege grundsätzlich schriftlich direkt bei der jeweils zuständigen Polizeiinspektion. [...]

    OWI-Anzeigen wegen zugeparkter Radwege, Sperrfläche, Zebrastreifen o. ä. kann ich direkt bei der Bussgeldstelle des hiesigen Ordnungsamtes einreichen. Zu diesem Zweck bietet das Amt ein vorgefertigtes Formular zum Download an.

    Dagegen sind meine Erfahrungen mit der Polizei besch...eiden :(

    [...] Zumindest auf manchen Dienststellen gibt es da offenbar ziemlich versierte Beamte, die bei Aufnahme der Anzeige gerne mal zurückrufen und ein paar Details abfragen, die aus ihrer Erfahrung den Sachverhalt noch verschärfen könnten

    Zumindest die Beamten meiner lokalen Polizeidienststelle verhalten sich alles andere als versiert. Jede Aussage des Radlers wird erst einmal grundsätzlich angezweifelt. Ja, bei manchen Beamten hatte ich den Eindruck, sie haben einfach keinen Bock, sich um die Belange der Radler zu kümmern, sind ja eh alles Rüpel. Ferner offenbaren manche Beamte ein Nicht-Wissen, bei dem ich nicht weiß, ob ich lachen oder heulen soll. Ich habe z. B. mal den Satz gehört "Ich weiß nicht, mit welchem Mindestabstand ein Radler überholt werden soll." Dass es keine allgemeine RWBP mehr gibt, scheint einigen Bekannten ebenfalls nicht bekannt zu sein. Den Vogel schoss in diesem Zusammenhang ein Beamter ab, der in meinem Beisein eine bestimmte Straße in Google-Maps "abgefahren" ist, weil er mich unbedingt von den seiner Meinung nach dort vorhandenen [Zeichen 241-30] überzeugen wollte. Natürlich waren die Schilder längst verschwunden. Als er das sah, hat er sich dann auch endlich bequemt, meine Anzeige aufzunehmen. Trotzdem bekam ich zum Abschluss zu hören, dass ich trotzdem den Radweg nutzen solle, weil es viel sicherer sei. Ich wüsste wirklich gern, welche Handhabe ich gegenüber solch bornierten Polizisten habe.

    Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. - Albert Einstein

  • Steht das nicht neben der Tür auf dem Aushang? Oder gibt’s diese Informationen nur im Strafprozess?


    Offen gestanden weiß ich nicht mehr, ob das neben der Tür stand. Darauf habe ich nur flüchtig geschaut, um mich zu vergewissern, dass ich vor dem richtigen Raum warte.

    Die Male, die ich bisher als Zeuge geladen wurde, hatte die Mehrzahl der Beschuldigten keinen Anwalt.
    Und: DMHH hat Recht, man muss nur gaaaaaanz selten als Zeuge zum Gericht, wenn man Falschparken anzeigt... :)

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • "als Zeuge zum Gericht" muss man ja überhaupt erst, wenn der Beschuldigte Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat. Wenn die Ordnungswidrigkeit bei Anzeige bereits sauber dokumentiert werden konnte (aussagekräftiges Foto, evtl. zwei im Abstand von einigen Minuten), dürften die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs dermaßen gering sein, dass es die Wenigsten auf ein Verfahren ankommen lassen.
    Ich hatte mal den Fall, dass ein Müllfahrer, der seinen Wagen in voller Breite auf dem Radweg abgestellt hatte, um beim Bäcker einzukaufen, hinterher behauptete, er habe nur kurz gehalten, um Tonnen zu "be- und entladen". Da kam eine kurze Rückfrage seitens der Polizei, die meine Zeugenaussage (die schriftlich erstattete Anzeige ist nichts anderes) in dieser Hinsicht ergänzte. Zu einem Verfahren kam es nie.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Plädoyer für Fotos

    F: Darf ich überhaupt Autos und Passanten drum herum fotografieren?
    A: Ja. Sicher doch. Nach §22 Kunst- und Urheberrechtsgesetz dürfen "Bildnisse [dürfen] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Eine Übermittlung des Fotos, auf dem Passanten zu erkennen sind, ist keine Veröffentlichung. Wer will, kann auch gerne Gesichter verpixeln/Personen schwärzen. Autos dürfen in jedem Falle fotografiert werden, genießen sie doch keinen Persönlichkeitsschutz. Die Frage nach einer Veröffentlichung von Fotos mit Falschparkern, deren Kennzeichen zu erkennen ist, wurde in Gerichtsurteilen bislang dahingehend beantwortet, dass dies durchaus erlaubt ist. Doch auch hier gilt: eine Übermittlung des Fotos an die Bußgeldstelle ist keine Veröffentlichung.

    da habe ich andere Erfahrungen gemacht... meine Verkehrsphotosalbum enthält mehrere Tausend Bilder. ich fotografiere viel mit dem Handy: (brisante) Verkehrszeichen, bevor ich sie in OSM "tagge", da parteiergreifende Vandalen sie oft verschwinden lassen (Frage: «warum hat jemand da ein Reitverbot getaggt? Es gibt doch kein blaues Lolly weit und breit zu sehen!» Ja, gute Frage! Da stand nämlich in einem Betonfuss ein VZ258...). Ein brisanter Parkverbotzeichen nähe eines genehmigten Markts ausserorts wurde regelmässig "abgebaut" (nur so am Rand: berührt OSM nicht) bzw. mit weisser Farbe vollständig überzogen und, vermeintlich, neutralisiert... es ist teilweise schwer hinterher ohne Bild noch zu wissen, was war denn bei diesem Wirtschaftsweg als Radfahrer nicht in Ordnung ist (ein weisses Lolly mit rotem Rand, aber Fahrrecht für Landwirte und Anlieger! breit, eben wie ein Kindespo und kaum genutzt, dafür in unmittelbarer Nähe einer echten Attraktion, die wir hier in unserer Stadt haben: Die vermutlich grösste Holunderplantage auf Baumstamm, ein unwahrscheinliches Bild wieder in wenigen Wochen, ich freue mich schon darauf, erreichbar nur über einen total kaputten Radweg,... oder eben über diesen Wirtschaftsweg!).

    So hole ich auch sehr leicht mein Fotohandy hervor, wenn im Verkehr etwas nicht stimmt (ist fotografieren beim Fahren eigentlich verboten? Tue ich nicht mehr, weil mein Handy sowieso so träge ist, dass es immer unscharf ist... Aber filmen würde einen Sinn ergeben, wenn es sich darum dreht, Dreck und Löcher zu belegen, um sie weder zählen noch messen zu müssen :thumbup: ! Ich ärgere mich über Radkleidung, die keine Handytasche hat oder dort vorsieht, wo die Spitze meines Sattels, meinen Rücken massiert, wenn ich absteige). Und da ganz besonders bei einer bestimmten Art von Verkehrsteilnehmern: Reiter auf Fuss-/Radwegen. In NRW müssen sie gut sichtbar ein Reitkennzeichen tragen. Bei vielen ist es weder vorhanden noch gut sichtbar; im Gegenteil, wenn vorhanden, dann eher nur zur Hälfte sichtbar. Das alleine ist schon eine (heftige) Ordnungswidrigkeit (der «kurze Ritt» kann dann bald weit über 200 Euro teuer werden). Und da bleibt oft nichts anderes übrig, als zu fotografieren, denn Personalien können nur Ordnungskräfte aufnehmen! Aber dann wehren sich die Betroffenen oft sehr heftig gegen das Fotografieren... Mehr: Oft sind Zeugen auch von keiner Hilfe! Sie ergreifen gern Partei für den schönen Pferd, gleich ob er im Recht ist oder unrecht hat. Auch wenn man den Zeugen ganz höflich erklärt, «aber sieh mal, da gibt es eine Reitspur, von der Gemeinde für Reiter wegbegleitend angelegt, aber waren die zwei Reiter drin? Nein, sie waren Mitte auf dem Geh-/Radweg! Und was passiert dann? Der Radweg wird beschmutzt, und voller Huflöcher, die zwar bald unsichtbar durch Staub werden, aber unverdichteter Staub bleibt ewig weich und die Löcher voll im Lenker zu spüren. Ausserdem begünstigen sie stark die Bildung von Wasserpfützen und den Bedarf aufwendigerer Reparaturen am Weg... Und denke mal auch daran was die Reifen in die Nase der Kleinkindern aufwirbeln, die mit ihrer Familie unterwegs auf einem offiziellen Fuss-/Radweg sind! Das ist doch Ehec, oder?». Und wenn die Leute vom Markt, ob zu Fuss oder auf Rad zurückkommen, da fliegt ihnen der ganze bedenkliche Staub aufs Gemüse in den Einkaufskörben/-Taschen. Viele Zeugen sind da verständnislos und verteufeln eher die Räder, die mit ihren groben Reifenstollen auf dem Radweg fahren; denn meistens sind Zeugen selbst nicht radfahrend, sonst wären kaum abgreifbar als Zeugen: sie wären nämlich in den meisten Fällen schon weitergefahren. Und auch unter den Radfahrer gibt es, zum Glück, etliche Tierliebhaber, das kommt noch hinzu.

    Es reicht also nicht aus, im Recht zu sein, es reicht genauso nicht aus, dass die Allgemeinheit vorsorgt (Reitspur): Das Rechtsempfinden der Bevölkerung kann da Klimmzüge machen. Sogar Polizisten können da vollkommen verunsichert sein (nicht nur die berittene Polizei! Typischer Ausrutscher: «so eng kann man das nicht sehen!». Hm!). VZ250, was ist darunter zu verstehen, da schwanken auch gewöhnliche Polizisten...

    Nur, so weit meine Erkundigungen, es sieht so aus, dass man durchaus einem Dritten verbieten kann, von ihm fotografiert zu werden. Auch wenn es der einzige Weg wäre, eine Ordnungswidrigkeit festzuhalten, die das Ordnungsdienst der Gemeinde gern verfolgt, das ist nicht die Frage (weil die Gemeine enormen zusätzlichen Reparaturaufwand wie Hygienebedenken hat)...

    Und das gilt vermutlich nicht nur in der Pampa auf dem Fuss-/Radweg, sondern überall...

    Interessant wäre daher zu wissen, wie die Rechtsprechung in der Sache bislang gewesen ist.

  • Zitat

    So hole ich auch sehr leicht mein Fotohandy hervor, wenn im Verkehr etwas nicht stimmt (ist fotografieren beim Fahren eigentlich verboten? Tue ich nicht mehr, weil mein Handy sowieso so träge ist, dass es immer unscharf ist... Aber filmen würde einen Sinn ergeben,

    §23 (1a) StVO: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder
    der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht
    und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

    Auch der Rad Fahrende führt ein Fahrzeug, also: absteigen, Handy raus, Foto machen, aufsteigen, weiterfahren.
    Ein aus der Fahrt aufgenommenes Foto ist nach meinen Erfahrungen ohnehin nicht in ausreichender Qualität, um noch irgendwelche Kennzeichen, Gesichter o.ä. zu erkennen. Und die Vorlage eines offensichtlich während der Fahrt angefertigten Bildes zur Anzeige einer OWi ist auch sonst wirklich nicht zu empfehlen. ;)

    Edit: ergänzend sei noch gesagt, dass eine Kamera (nicht im Mobiltelefon) nicht explizit verboten ist. Man wird sich aber fragen dürfen, wie die Handhabung einer Kamera beim Radfahren im Straßenverkehr gelingen soll, ohne die eigene Restsicherheit zu opfern - von Helmkameras wie GoPro und lenkermontierten Varianten mal abgesehen.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Hi
    das Jemand, der gerade gegen Gesetze verstößt, es einem verbieten will, dass man ihn dabei fotografiert, dürfte einleuchten. Ob er das rechtswirksam kann, wage ich zu bezweifeln. Fahrzeuge kann man eigentlich immer fotografieren, die haben kein Persönlichkeitsrecht, Pferde oder andere Tiere auch nicht. Und bei vermeintlichen Rechtsverstößen kann ein Beweisphoto nicht verbotener sein als ein Landschaftsphoto, auf dem sich zufällig unbekannte Personen eingefunden haben. Nur veröffentlichen darf man die Bilder nicht ohne Erlaubnis der Abgelichteten. Eine Weitergabe an zuständige Behörden ist nicht als Veröffentlichung anzusehen.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Das stand ja bereits weiter oben. Natürlich kann die ertappte Person problemlos noch zusätzlich eine Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung begehen um den unerwünschten Fotos vorzubeugen. Hier ist Fingerspitzengefühl und Menschenkenntnis gefragt! Von der rechtlichen Seite allein gibt es für den Fotografen keine Probleme.

    Gute, leichte und lichtstarke HD-Kameras gibt es bereits für unter 100 €.

    --
    [Zeichen 244] sike tu li ilo tawa li pona! [Zeichen 244]

  • Zitat

    Auch der Rad Fahrende führt ein Fahrzeug, also: absteigen, Handy raus, Foto machen, aufsteigen, weiterfahren.

    Ein aus der Fahrt aufgenommenes Foto ist nach meinen Erfahrungen ohnehin nicht in ausreichender Qualität, um noch irgendwelche Kennzeichen, Gesichter o.ä. zu erkennen. Und die Vorlage eines offensichtlich während der Fahrt angefertigten Bildes zur Anzeige einer OWi ist auch sonst wirklich nicht zu empfehlen.


    Ich habe beim Radfahren immer eine Kompaktkamera griffbereit. Die ist so schnell startklar, dass ich (bei Tageslicht) auch ohne anzuhalten in drei Sekunden knipsen kann. Handy ist während der Fahrt natürlich tabu. Wenn ich jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeige, kann ich nicht selbst eine dafür begehen... :/

    Anekdote: Hatte mal einen Pkw abgelichtet, der einen Radweg versperrte. Während ich das Foto machte, kam die Fahrerin mit ihrer Freundin. Ich hatte keine Lust auf die übliche Konversation und fuhr einfach weiter - leider über den Gehweg. Die Fahrerin rief mir nach: Ach..., auf dem Gehweg fahren ist, glaube ich, auch verboten!" Gut beobachtet! Habe auf die Anzeige verzichtet, sonst hätte ich auch zahlen müssen, schließlich hatte sie eine Zeugin dabei...

    Passiert mir kein zweites Mal! :love:

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Hi
    hätte ihren Anteil der Owi aber ggf. erhöht, da sie damit belegt, dass sie nicht aus Versehen oder unachtsam, sondern mit Vorsatz auf dem Radweg geparkt hat. Vorsatz wirkt imho strafverschärfend.
    Das man einem Kampfparker mit Schlenker über den Gehweg ausweicht, ist dagegen ein Augenblicksversagen und wird oft nicht sanktioniert, sofern nach dem Hinderniss direkt wieder auf dem Radweg weitergefahren wird. Es soll sogar Polizisten geben, die einen auf den Gehweg verweisen wollen, wenn der Radweg nicht nutzbar ist.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Es soll sogar Polizisten geben, die einen auf den Gehweg verweisen wollen, wenn der Radweg nicht nutzbar ist.

    sogar ein Polizist der Fahrradstaffel hat mir mal auf der Radreisemesse einen entsprechenden Rat auf eine solche Frage erteilt. Er kannte natürlich die tatsächliche Rechtslage sehr gut, wusste sogar, dass ich mit dem Trike nicht zwingend Blaulollis lutschen muss. Sein Rat war vielmehr "gefahrmindernd" gemeint: Ein Wechsel auf die Fahrbahn wäre in seinen Augen gefährlich, weshalb er mir empfohl das Radweg-Hinderniss auf dem Gehweg zu umfahren. Eine solche OWI wird quasi nie sanktioniert, auch wenn das Verhalten eigentlich falsch ist.

    --
    [Zeichen 244] sike tu li ilo tawa li pona! [Zeichen 244]