Abbiegen trotz roter Ampel - hier Hamburg: Landwehr in Hasselbrookstraße

  • Ich bin der Meinung hier im Forum schonmal was derartiges gelesen zu haben, kann es leider aber nicht wiederfinden.

    Wenn man aus Richtung Sievekingsallee/Bürgerweide den Radweg von der Straße Landwehr benutzt und dann rechts in die Hasselbrookstraße einbiegen möchte, darf man das trotz roter Fußgängerampel bzw. Fahrradampel?
    Eine Warte- bzw Haltelinie ist hier nicht vorhanden. Google Maps ist noch aktuell.


    Alternativ auch hier:

    Hamburg: Straße Veddeler Marktplatz aus Richtung Elbbrücken


    Man steht dort wo (noch) die Baustellenabsperrung aufgestellt ist und möchte auf die im Bild freie Linksabiegerspur (die RWBP gibt es da glaube ich nicht mehr).

  • Du fährst auf dem Radweg und willst an ner roten Ampel rechts auf die Fahrbahn abbiegen, obwohl von von links (aus der Angerstraße) andere Verkehrsteilnehmer bei grün (aus deren Sicht) geradeaus über die Kreuzung fahren könnten?
    Nope, darfst du nicht. Gäbe es in der Hasselbrookstraße aber einen Radweg, dürftest du wohl ohne Halt um die Ecke rum.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Du fährst auf dem Radweg und willst an ner roten Ampel rechts auf die Fahrbahn abbiegen, obwohl von von links (aus der Angerstraße) andere Verkehrsteilnehmer bei grün (aus deren Sicht) geradeaus über die Kreuzung fahren könnten?

    Richtig.

  • Ich zitiere mal meinen Beitrag aus einem anderen Faden zu dem Thema:

    Darauf weiß nicht einmal Kettlers "Recht für Radfahrer" eine Antwort. Habe ich gerade erst nachgesehen weil ich an der Ecke Doormannsweg -> Eimsbütteler Chaussee auch immer bei roter Fußgänger- Radfahrerampel rechts abbiegend auf die Fahrbahn wechsle. Ich will die Eimsbütteler Chaussee ja schließlich nicht überqueren.

    Ich denke mir nun (natürlich zu meinem Vorteil :D ), dass das unter "Einfahren auf die Fahrbahn von 'anderen Straßenteilen'" fällt...

  • Wenn der Radweg rechts um die Ecke geht und man dem einen Stück weit folgt, darf man eventuell hinter der Kreuzung auf die Fahrbahn auffahren. Aber in der Hasselbrookstraße geht der Radweg nicht um die Ecke. Der Radweg in der Landwehr ist aber fahrbahnbegleitend und gehört m.E. somit mit zur Kreuzung.
    Und: Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • In meinem Fall ist aber a) ein späterer Wechsel auf die Fahrbahn nicht sinnvoll möglich und b) der Wechsel bei grün sogar gefährlicher weil dann auch Rechtsabbieger vom Doormannsweg kommen können.

    Ich habe meine Einschätzung mit einem Paragraphen (§10 StVO) belegt. Kannst Du das auch oder ist das einfach nur Deine Meinung?

  • Ich habe meine Einschätzung mit einem Paragraphen (§10 StVO) belegt. Kannst Du das auch oder ist das einfach nur Deine Meinung?

    StVO, §37, Abs. 2, Nr. 1, Satz 8: Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

    Dein §10 ist irrelevant. "Wer … auf die Straße … oder … auf die Fahrbahn einfahren … will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Dort steht nicht, dass du alle anderen Regeln ignorieren darfst. Vielmehr würde ich sagen: Warte bis grün ist, dann ist die Gefährdung anderer VT gleich viel geringer.

    Ecke Doormannsweg -> Eimsbütteler Chaussee würde ich sagen: Wenn du als Radfahrer rot hast, dann haben eventuell die Linksabbieger aus der Gegenrichtung grün und fahren dich platt, wenn du in die Kreuzung einfährst. Auch hier ist die Situaton unmittelbar im Kreuzungsbereich. Also: Halt vor der Kreuzung!

    b) der Wechsel bei grün sogar gefährlicher weil dann auch Rechtsabbieger vom Doormannsweg kommen können.

    Ich kenn die exakte Ampelschaltung nicht, aber wenn du (und die Fahrbahn) rot hast und auf den Wechsel zu grün wartest, fährst du zeitgleich oder eventuell sogar früher los als die Autos links von dir. Das sollte kaum gefährlich sein.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Gerhard, schau Dir den Paragraphen noch einmal an und Du wirst zumindest erkennen, dass sich dieser von Dir zitierte Satz ganz klar im Zusammenhang mit LZA für den Verkehr auf der Fahrbahn steht. Spezielle LZA für Radfahrer werden erst unter StVO, §37, Abs. 2, Nr. 5 und Nr. 6 abgehandelt. Was mir eine rote Ampel sagen will, wenn ich auf der Fahrbahn stehe, ist mir durchaus auch klar.

    Betrachten wir die Situation doch mall von einer anderen Seite: Ganz sicher unbedenklich wäre es, an der roten Ampel anzuhalten, abzusteigen, das Rad bis rechts von der Fußgängerfurt zu schieben und dann (§10 StVO) von anderen Straßenteilen - sprich dem Bürgersteig - auf die Fahrbahn einzufahren. In dem Moment hat die Ampel mit der Situation überhaupt nichts zu tun.

    Nun stellt sich die Frage, worin nun der Unterschied besteht, wenn ich einfach nur das "Legalisierungsschieben" weg lasse...

    Meines Erachtens kann man gemeinsame Fuß-/Radwegeampeln auch nicht wirklich mit LZA für Fahrbahnen vergleichen. Stehe ich an einer Kreuzung auf der Fahrbahn, habe ich im einfachsten Fall eine Ampel und drei mögliche Fahrtrichtungen. Natürlich gilt die Ampel in dem Fall für alle möglichen Richtungen (Ausnahme grüner Pfeil aber ich beschreibe ja den einfachsten Fall).

    Nehmen wir nun eine einfache Fuß-/Rad-Kombiampel (auf der rechten Fahrbahnseite). Hier gilt wenn ich nach links will eine andere Ampel, als für die Richtung geradeaus. Warum sollte also die Ampel, die den Fußgänger- und Radverkehr geradeaus regelt auch für "Abbieger" nach rechts gelten? Für die nach links gilt sie doch auch nicht. Und für den rechts abgehenden (nicht benutzungspflichtigen) Radweg gilt sie ja auch nicht.

    Und noch einmal zur konkreten Situation am konkreten Ort: Du hast Recht, meist haben die vom Doormansweg kommenden Linksabbieger grün wenn bewusste Fuß-/Radampel rot ist. Weil mir die Linksabbieger aber entgegenkommen habe ich sie hervorragend im Blick und kann deshalb problemlos meinen in §10 StVO festgelegten Pflichten nachkommen.

    Ich bin kein Verkehrsrechtler, Du sicher auch nicht. Wie bereits erwähnt, hat aber sogar Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler keine Antwort darauf, wie eine solche Verkehrssituation zu beurteilen ist. Obwohl er mit "Recht für Radfahrer" quasi ein Standardwerk zu dem Thema veröffentlicht hat.

    Du wirst sicher bei Deiner Rechtsauffassung bleiben, ich aber auch bei meiner. Das Risiko ist leicht zu beziffern: 100€, 1 Punkt. Das nehme ich gerne auf mich (und mein blütenweißes Punktekonto). Natürlich würde ich den Verstoß nicht zugeben und im Anschluss ein Verfahren anstrengen, das ggf. als Präzedenzfall zu Rechtssicherheit aller Radfahrer beitragen könnte.

  • Gerhard, schau Dir den Paragraphen noch einmal an und Du wirst zumindest erkennen, dass sich dieser von Dir zitierte Satz ganz klar im Zusammenhang mit LZA für den Verkehr auf der Fahrbahn steht. Spezielle LZA für Radfahrer werden erst unter StVO, §37, Abs. 2, Nr. 5 und Nr. 6 abgehandelt.


    Schau dir noch Nr. 1 Satz 5 an: Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

    Die Linksabbieger mit grün können also erwarten, dass sich im Kreuzungsbereich keine Radfahrer befinden. Wenn du nun direkt hinter der Fußgängerfuhr auf die Fahrbahn fährst, kann der Abbieger die Kreuzung nicht ungehindert räumen.

    Und schau dir noch Nr. 2 an: An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    Also selbst wenn man die Auffassung vertritt, du befändest dich nicht an einer Kreuzung, würden die in Nr. 1 erklärten Zeichen trotzdem gelten.

    Zitat


    Betrachten wir die Situation doch mall von einer anderen Seite: Ganz sicher unbedenklich wäre es, an der roten Ampel anzuhalten, abzusteigen, das Rad bis rechts von der Fußgängerfurt zu schieben und dann (§10 StVO) von anderen Straßenteilen - sprich dem Bürgersteig - auf die Fahrbahn einzufahren. In dem Moment hat die Ampel mit der Situation überhaupt nichts zu tun.

    Ganz sicher ist das nicht. Hier kommt's imho auf die Entfernung zur Kreuzung an, wenn du paar cm neben der Fußgängerfurt einfährst, würde zumindest ich das noch als Teil der Kreuzung definieren.

    Zitat


    Und noch einmal zur konkreten Situation am konkreten Ort: Du hast Recht, meist haben die vom Doormansweg kommenden Linksabbieger grün wenn bewusste Fuß-/Radampel rot ist. Weil mir die Linksabbieger aber entgegenkommen habe ich sie hervorragend im Blick und kann deshalb problemlos meinen in §10 StVO festgelegten Pflichten nachkommen.


    Daran, dass du das Manöver ohne Behinderung/Gefährdung anderer durchführen kannst, zweifle ich nicht. Es geht aber um die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt oder nicht.

    Zitat


    Ich bin kein Verkehrsrechtler, Du sicher auch nicht.


    nö, nichtmal Jurist. Aber Gesetze haben den Anspruch, allgemeinverständlich zu sein.

    Zitat

    hat aber sogar Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler keine Antwort


    Schreibt er irgendwo, dass er es nicht weiß? Wenn ja, wo? Sein "Recht für Radfahrer" hab ich hier liegen.

    Zitat


    Du wirst sicher bei Deiner Rechtsauffassung bleiben, ich aber auch bei meiner. Das Risiko ist leicht zu beziffern: 100€, 1 Punkt. Das nehme ich gerne auf mich (und mein blütenweißes Punktekonto). Natürlich würde ich den Verstoß nicht zugeben und im Anschluss ein Verfahren anstrengen, das ggf. als Präzedenzfall zu Rechtssicherheit aller Radfahrer beitragen könnte.

    Oder einfach eingestellt wird mangels öffentlichen Interesses. Aber wenn du tatsächlich ein Urteil provozierst, sag Bescheid. Ich lasse mich gerne davon überzeugen, Unrecht gehabt zu haben ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Und schau dir noch Nr. 2 an: An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    Also selbst wenn man die Auffassung vertritt, du befändest dich nicht an einer Kreuzung, würden die in Nr. 1 erklärten Zeichen trotzdem gelten.

    Mir stellt sich da die Frage, was denn dann die "entsprechende Bedeutung" sein soll. Ich will ja nicht die Straße/Kreuzung queren.

    Zitat

    Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und
    räumen kann.

    Kann der Verkehr ja auch, da ich mich nicht im Kreuzungsbereich befinde und die Vorfahrt achten muss.